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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 298/05 (PDF) vom 28.4.05



Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

A. Ziel

  • Befristete Aufhebung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006

B. Lösung

  • Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung im Ladenschlussgesetz

C. Alternativen

  • Einzelfallentscheidungen in den Ländern aufgrund unsicherer Rechtsgrundlage

D. Kosten der öffentlichen Hand

  • 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Keine

  • 2. Vollzugsaufwand

    Keine

E. Sonstige Kosten

  • Kosten für die Wirtschaft für zusätzliche Verkaufszeiten, denen zusätzliche Absatzchancen gegenüberstehen.

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Der Präsident des Senats Hamburg, den 28. April 2005

der Freien und Hansestadt Hamburg

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den

  • Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen


Ole von Beust

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Dem § 23 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) wird folgender Absatz 3 angefügt:

  • " (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Anlass von Sportereignissen nationaler Bedeutung bestimmen, dass abweichend von den Vorschriften des § 3 Verkaufsstellen montags bis samstags während des ganzen Tages und an Sonn- und Feiertagen ab 14 Uhr geöffnet sein dürfen und dass entsprechend § 17 Arbeitnehmer ausnahmsweise während der zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden dürfen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Vom 9. Juni 2006 (Eröffnungsspiel in München) bis zum 9. Juli 2006 (Endspiel in Berlin) wird erstmals seit 1974 wieder eine Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland stattfinden. Da die Fußball-WM 2006 bundesweit ein Millionen Publikum erreicht und große Besucherströme aus dem In- und Ausland anzieht, die ihren Deutschland-Besuch nicht nur auf die Spielstandorte oder Mannschaftsquartiere beschränken, ist im gesamten Bundesgebiet eine befristete Freigabe der Ladenöffnungszeiten erforderlich.

Dazu wird eine Ermächtigungsgrundlage für das zuständige Bundesministerium eingeführt, auf Grund derer der Ladenschluss ausnahmsweise während dieser Zeit aufgehoben werden kann.

Diese Regelung dient auch der Planungssicherheit für die Wirtschaft und ist kurzfristig und unabhängig von der Entscheidung über die Bundesratsdrucksache 526/04(Beschluss) PDF zur Freigabe der Ladenschlussregelungen an die Länder erforderlich.


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