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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 298/14(B) HTML PDF vom 19.09.14



Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten - COM (2014) 392 final; Ratsdok. 11533/14

Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens praktische Maßnahmen zu entwickeln, um gewerbsmäßig begangenen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wirksam entgegentreten zu können. Sachgerecht erscheint insbesondere der Ansatz, freiwillige Vereinbarungen zu unterstützen, die zum Ziel haben, nach dem Grundsatz " Follow the money" gewerbsmäßigen Rechtsverletzern in der Online-Umgebung Einnahmequellen zu entziehen (Aktion 3).
  • 2. Er hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B) HTML PDF , zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM (2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 (PDF) - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.
  • 3. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

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