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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 333/10 (PDF) vom 28.05.10



Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union
(spezifische Programme des 7. Forschungsrahmenprogramms in den Ausschüssen der Kommission)

Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 (BR-Drucksache 744/06(B) HTML PDF festgelegt, den Benennungszeitraum der Bundesratsbeauftragten zum 7. Forschungsrahmenprogramm auf dreieinhalb Jahre zu begrenzen, um damit zur Halbzeitbewertung (midtermreview) eine Neubenennung zu ermöglichen.

Zur Neubenennung stehen fünf Programmausschüsse an, die in folgenden Formationen tagen:

  • Erstes Spezifisches Programm "Zusammenarbeit (Kooperation)"
    • 0. Spezifische Konfiguration (übergreifende Themen)1
    • 1. Gesundheit
    • 2. Lebensmittel, Landwirtschaft, Fischerei und Biotechnologie
    • 3. Informations- und Kommunikationstechnologien
    • 4. Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und Produktionsverfahren
    • 5. Energie2
    • 6. Umwelt (einschließlich Klimaforschung)
    • 7. Verkehr (einschließlich Luftfahrt)2
    • 8. Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften
    • 9. Weltraum
    • 10. Sicherheit
  • Zweites Spezifisches Programm "Ideen (ERC)"
  • Drittes Spezifisches Programm "Menschen (Marie-Curie-Programm)"
  • Viertes Spezifisches Programm "Kapazitäten"
    • 1. Forschungsinfrastrukturen
    • 2. Forschung zugunsten von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU)
    • 3. Wissensorientierte Regionen, Forschungspotenzial und kohärente Entwicklung der Forschungspolitik
    • 4. Wissenschaft in der Gesellschaft
    • 5. Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit
  • Fünftes Spezifisches Programm "EURATOM"
    • 1. Fusionsenergie
    • 2. Kernspaltung

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt V der Bund-Länder-Vereinbarung für die Programme bzw. Formationen je eine Bundesratsbeauftragte oder einen Bundesratsbeauftragten zur ständigen Teilnahme (Liste A) neu benennen.

  • 1 Das Vorschlagsrecht liegt bei K.
  • 2 Das Vorschlagsrecht liegt bei Wi.

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