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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 340/2/15 vom 23.09.15



Antrag des Landes Baden-Württemberg
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

Punkt 55 der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dafür Sorge zu tragen, dass an Stelle des Abfallschlüssels 20 03 01 ein eigener Abfallschlüssel für getrennt erfasste Bioabfälle aus privaten Haushalten aufgenommenen wird und gleichzeitig die Anhänge der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sowie der Bioabfallverordnung (BioAbfV) durch Aufnahme dieses neuen Abfallschlüssels geändert werden.

Begründung:

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gewährt für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen gewonnen worden ist, eine Vergütung. Der Fokus liegt auf getrennt erfasstem Bioabfall "im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung".

Die Bioabfallverordnung hat in Ermangelung eines geeigneten Abfallschlüssels in der AVV den Schlüssel 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" gewählt, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist, diesen aber auf Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) beschränkt. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist in den genannten Regelwerken die Verwendung eines eigenen einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe notwendig.


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