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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 344/09 (PDF) vom 24.04.09



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 23. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/12517 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen - Drucksache 016/12231 -

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

In Artikel 1 Nummer 12 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

"a) In Absatz 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

  • "Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
    • 1. von den Ländern durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige oberste Landesbehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,
    • 2. von der Bundesanstalt durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen
    • 3. von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen.

    Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Nummer 1 sind die Landesregierungen ermächtigt durch Rechtsverordnung eine andere Landesbehörde zu bestimmen.

    Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.""


Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 057/09 (PDF)


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