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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 393/07 (PDF) vom 15.06.07



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung
(Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 103. Sitzung am 14. Juni 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/5544 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) - Drucksache 016/2858 -

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 23 wird folgende neue Nummer 23a eingefügt: ,23a. Dem § 45 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte i.S. des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.""

  • b) Nummer 34 wird wie folgt geändert:

    In § 57 Abs. 9 Satz 3 werden die Wörter "gilt § 4b Abs. 2 bis 6" durch die Wörter "gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und § 4c" ersetzt.

  • c) In Nummer 38 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c angefügt: ,c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    (6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im Qualitätssicherungssystem eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebunden.""

  • d) Nummer 47 wird wie folgt geändert: ,§ 62b Abs. 1 wie folgt gefasst:

    (1) Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im Falle von Beanstandungen können in die Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden.""


Fristablauf: 06.07.07
Erster Durchgang: Drucksache. 555/06 (PDF)


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