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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 427/20(B) vom 18.09.20



Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AMG), Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 58b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AMG), Nummer 8 (Anlage 2 Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe d AMG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
    • aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist in § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Wort "Anwendungs-" durch die Wörter "Datum der ersten Anwendung" zu ersetzen.
    • bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist in § 58b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 das Wort "Anwendungs-" durch die Wörter "Datum der ersten Anwendung" zu ersetzen.
  • b) In Nummer 8 ist Anlage 2 wie folgt zu ändern:
    • aa) In Nummer 5 Buchstabe c ist das Wort "Anwendungs-" durch die Wörter "Datum der ersten Anwendung" zu ersetzen.
    • bb) In Nummer 7 Buchstabe d ist das Wort "Anwendungs-" durch die Wörter "Datum der ersten Anwendung" zu ersetzen.

Begründung:

Tierhalter, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, müssen gemäß der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung jede Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln einzeln dokumentieren. Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass bei den Mitteilungen nach § 58b des Arzneimittelgesetzes nur das Datum der ersten Anwendung und nicht das Datum jeder einzelnen Anwendung von Arzneimitteln mit antibiotischen Wirkstoffen innerhalb der jeweiligen Behandlung mitzuteilen ist. Durch die Verknüpfung zwischen der Anzahl der Behandlungstage mit dem Datum der ersten Anwendung des Arzneimittels wird eine datumsgenaue Zuordnung von Antibiotikaanwendungen zum jeweiligen Halbjahr gewährleistet.


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