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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 436/1/08 vom 04.07.08



Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung (... StrRÄndG) - Antrag der Länder Saarland, Hessen, Thüringen -

Punkt 17 der 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der Bundesrat möge beschließen:

  • 1. In Deutschland zeichnen sich Entwicklungen ab, die zum Ziel haben, die Beihilfe zur Selbsttötung in gewerblicher Form anzubieten. Hier besteht die Gefahr, dass aus einer momentanen Verzweiflungssituation die unumkehrbare Entscheidung zum Suizid getroffen wird, die ohne die erleichterte Verfügbarkeit von zur Selbsttötung geeigneten Mitteln und Gegenständen nicht erfolgt wäre. Im Übrigen kann sich daraus ein, wenn auch nur subjektiv empfundener, Erwartungsdruck auf schwerkranke und alte Menschen entwickeln. Darüberhinaus widerspricht es dem Menschenbild des Grundgesetzes, wenn mit dem Suizid und dem Leid von Menschen Geschäfte gemacht werden. Einer "Kommerzialisierung des Sterbens" muss unter allen Umständen Einhalt geboten werden.
  • 2. Vor diesem Hintergrund sollten, um den betroffenen Menschen zu helfen, die Palliativmedizin und die Hospizarbeit gestärkt werden. Darüber hinaus sollte in Deutschland ein Straftatbestand geschaffen werden, mit dem die gewerbliche Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt wird. Er sollte die folgenden Eckpunkte aufgreifen:

    Unter Strafe gestellt werden

    • - das Betreiben eines Gewerbes, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen,
    • - das gewerbliche Anbieten und Vertreiben von Mitteln zum Zweck der Selbsttötung und
    • - die Übernahme einer maßgebenden Rolle in einem derartigen Gewerbe.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit auch die Gründung einer Vereinigung und eine maßgebliche Rolle in einer solchen Vereinigung, deren Zweck auf derartige Ziele gerichtet ist, unter Strafe gestellt werden kann.

  • 3. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass auf dieser Grundlage noch in diesem Jahr gesetzgeberisch gehandelt wird.

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