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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 442/05 (PDF) vom 17.6.05



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 182. Sitzung am 17. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/5714 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksachen 015/5556, 015/5602 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Der Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

,7. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind

  • 1. die Berufsgenossenschaften,
  • 2. die Eisenbahn-Unfallkasse,
  • 3. die Unfallkasse Post und Telekom,
  • 4. die Unfallkasse des Bundes für die nach § 125 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen und
  • 5. die nach § 128 und § 129 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger für Unternehmen des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in - selbstständiger Rechtsform betrieben werden."`

2. Die Nummer 8 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "6" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

3. Die Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "bis 6" wird durch die Angabe "und 5" ersetzt.

4. Die Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

,12. § 417 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Nummer 1 wird die Angabe "50. Lebensjahr" durch die Angabe "45. Lebensjahr" ersetzt.
    • bb) In Nummer 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
    • cc) In Nummer 5 wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.
  • b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.'

5. Die Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

,16. § 42lj wird wie folgt geändert:

  • a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten" gestrichen.
  • b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Satz 1 wird die Angabe "l. Januar 2006" durch die Angabe "l. Januar 2008" ersetzt"
    • bb) In Satz 2 wird die Angabe "31. August 2008" durch die Angabe "31. August 2010" ersetzt.'

6. Nach der Nummer 20 wird die folgende Nummer 20a eingefügt:

,20a. § 4341 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    " § 127 Abs. 1, 2 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2008 entstanden ist."

  • b) In Absatz 2 wird die Angabe "31. Januar 2010" durch die Angabe "31. Januar 2012" ersetzt.'

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