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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 443/5/07 vom 05.07.07



Antrag des Saarlandes
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Punkt 66 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

  • a) In § 6 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "sowie für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die mindestens zu 90 vom Hundert ihrer Feuerungswärmeleistung der industriellen Prozesswärmeerzeugung dienen" einzufügen.
  • b) In § 7 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "ohne Anlagen der industriellen Prozesswärmeerzeugung" einzufügen.

Begründung

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die industrielle Prozesswärmeerzeugung nicht den Regelungen für Anlagen der Energiewirtschaft in § 7 ZuG 2012 unterliegt, insbesondere hinsichtlich einer Zuteilung auf der Basis eines Benchmark-Systems und einer anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012. Bei der industriellen Prozesswärmeerzeugung handelt es sich um einen integralen Bestandteil des Produktionsprozesses. Die erzeugte Prozesswärme wird nicht - wie bei Anlagen der Energieerzeugung - am Markt an Dritte verkauft, sondern dient der Versorgung eigener Produktionsanlagen.


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