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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | zu469/14 vom 04.11.14



Berichtigung
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Deutscher Bundestag
Der Direktor
Berlin, 31. Oktober 2014

An den Herrn Direktor des Bundesrates

In dem vom Deutschen Bundestag in seiner 60. Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze - Bundestagsdrucksachen 18/1565, 18/2902 - bitte ich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die nachfolgenden Berichtigungen vorzunehmen.

Artikel 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ( § 3 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes) wird in dem durch die Maßgabe neu eingefügten Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:

"Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus zu erwarten sind."

In Artikel 2 Buchstabe e wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:

"5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
  • b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

    "Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt.""

In Vertretung
Handke-Leptien


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