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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 474/15 (PDF) vom 16.10.15



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/6234 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes - Drucksache 18/5865 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird dem § 2c Absatz 4 folgender Satz angefügt:

"Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erfolgt über die zuständigen Behörden der Länder."

2. In Nummer 2 wird dem § 9i Absatz 2 folgender Satz angefügt:

"Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erfolgt über die zuständigen Behörden der Länder."

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

  • a) Dem Buchstaben a werden die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd angefügt:
    • ,cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    • dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      "6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Betreten der dort beschriebenen Orte nicht duldet oder dort beschriebene Prüfungen nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 36 des Produktsicherheitsgesetzes Anlagen nicht zugänglich macht oder Prüfungen nicht gestattet oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder Angaben nicht macht und Unterlagen nicht vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind." "

  • b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    ,b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden." "

Fristablauf: 06.11.2015
Erster Durchgang: Drucksache. 260/15 (PDF)


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