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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 484/1/05 vom 01.07.05



Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 79 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)

  • Der federführende Verteidigungsausschuss (V),
  • der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
  • der Wirtschaftsausschuss (Wi)
  • empfehlen dem Bundesrat,

der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

  • 1. Zu § 1 Abs. 2 UkV

    § 1 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

    • (2) Die Landesregierungen oder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Stellen können das Vorschlagsrecht auf nachgeordnete Behörden oder der Aufsicht des Landes unterstehende Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen.

    Begründung

    Die Änderung soll es den Ländern ermöglichen, die Vorschlagsrechte auch auf die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu übertragen, insbesondere auf kommunale Körperschaften.

  • 2. Zu § 1 Abs. 2a - neu - UkV

    In § 1 ist nach Absatz 2 folgender Absatz einzufügen:

    • (2a) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen vorschlagen.

    Begründung

    Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 2 UkV. In der inhaltlich und verfahrensrechtlich nahezu vollständig identischen Neufassung dieser Verordnung ist sie nicht mehr enthalten. Eine Begründung hierfür hat die Bundesregierung nicht gegeben.

    Am Fortbestand des bisherigen § 1 Abs. 2 UkV besteht weiter erhebliches Interesse, vor allem um den berechtigten Belangen der Wirtschaft in besonders gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden. Von dieser Regelung wurde nur in äußerst wenigen, aber dafür außerordentlich bedeutsamen Fällen Gebrauch gemacht. Dabei ging es in der Regel um den Fortbestand von Unternehmen, die durch die Einberufung eines Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen in ihrer Existenz erheblich gefährdet worden wären, und damit letztlich immer auch um die Erhaltung der in den betroffenen Unternehmen bestehenden und ggf. auch neu zu schaffenden Arbeitsplätze.


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