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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 531/14 (PDF) vom 04.11.14



Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

Rund 60.000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge für die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrahandelsstatistik) zu übermitteln.

Durch Änderungen in europäischen Rechtsvorschriften über die Intrahandelsstatistik, hier durch

  • - die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 der Kommission vom 4. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission sowie
  • - die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates,

sind bisher unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Rechtsgrundlagen für bestimmte Erhebungsmerkmale entfallen. Dies betrifft Regelungen zur Erhebung des Statistischen Warenwertes beim grenzüberschreitenden Kauf oder Verkauf von Waren und, damit verbunden, die Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie die Festlegung des Bezugszeitraums für die Anmeldung zur Intrahandelsstatistik.

Ziel des vorliegenden Verordnungsentwurfs ist es, diese Regelungen nunmehr auf nationaler Ebene zu treffen. Gegenüber den bislang geltenden europäischen Regelungen sind keine Änderungen vorgesehen. Eine nationale Regelung dieser Erhebungsmerkmale ist erforderlich, um klare Vorgaben für die statistischen Meldungen der Auskunftspflichtigen zu schaffen und um die bisher bestehende Entlastung für kleine und mittlere auskunftspflichtige Unternehmen zu erhalten.

B. Lösung

Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung nach § 13 des Außenhandelsstatistikgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund:

Keine.

Länder und Kommunen:

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden die zwei bestehenden Informationspflichten der Wirtschaft nicht verändert. Insgesamt wird der Erfüllungsaufwand nicht verändert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund und Länder (inkl. Kommunen):

Der Verordnungsentwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. November 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der AußenhandelsstatistikDurchführungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 13 Nummer 2 in Verbindung mit § 3 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) geändert worden ist, auf den 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums festgelegt. Der Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren. Sofern sich die Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine Zollanmeldung stützt, gilt in diesen Fällen als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird."

2. In § 30 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 1)"gestrichen.

3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr

  • (1) Zur Ermittlung des Kreises der Auskunftspflichtigen für den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist, wird jährlich je ein Schwellenwert für den Wareneingang und die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
  • (2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit
    • 1. dem Schwellenwert für den Wareneingang nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte und
    • 2. dem Schwellenwert für die Warenversendung nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.
  • (3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Rund 60.000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge für die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrahandelsstatistik) zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen für die Intrahandelsstatistik sind

  • - die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S.1) - GrundVO - und
  • - die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3) - DurchführungsVO.

Durch Änderungen der GrundVO und der DurchführungsVO in den Jahren 2013 und 2014 sind bisher unmittelbar geltende Rechtsgrundlagen für die nachfolgend erläuterten Erhebungsmerkmale "Bezugszeitraum" und "Statistischer Wert" beim Kauf oder Verkauf von Waren entfallen. Ziel des vorliegenden Verordnungsentwurf ist es, auf nationaler Ebene die notwendigen Regelungen zu treffen, um klare Vorgaben für den Bezugsmonat der statistischen Meldungen zu schaffen und um die mit der Regelung des Statistischen Warenwertes verbundene Entlastung für kleine und mittlere auskunftspflichtige Unternehmen zu erhalten. Gegenüber den bislang geltenden europäischen Regelungen sind keine Änderungen vorgesehen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Festlegung des Bezugszeitraums

Mit der Änderung der GrundVO durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 v. 27.6.2014, S.128) gibt es die Möglichkeit, den Bezugszeitraum von Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik zu wählen. Als Bezugszeitraum kann bestimmt werden

  • - der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren oder - der Kalendermonat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung in Rechnung gestellt wird, oder
  • - der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden eine Anmeldung zur Intrahandelsstatistik angenommen haben.

Um klare Vorgaben für die statistischen Meldungen der Auskunftspflichtigen zu schaffen, sieht der vorliegende Verordnungsentwurf vor, für Deutschland wie bisher den Kalendermonat, in dem die Ware die Grenze übertritt, als Bezugsmonat für eine Anmeldung im Rahmen der Intrahandelsstatistik festzulegen. In Fällen, in denen sich die Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine Zollanmeldung stützt, gilt als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird.

2. Erhebung des Statistischen Wertes beim Kauf oder Verkauf von Waren

Der Statistische Wert ist definiert als Wert der Ware an der deutschen Grenze (vgl. Ziffer 3 Buchstabe b des Anhangs zur GrundVO); er dient zur Darstellung des Wertes der binnengrenzüberschreitend gelieferten Waren.

In der DurchführungsVO war zur Erfassung des Statistischen Wertes bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften (einschließlich Kommissions- bzw. Konsignationsgeschäften) ein Schwellenwert vorgesehen, wonach Mitgliedstaaten nur bei einem Teil der Auskunftspflichtigen, deren Warenverkehr sich auf höchstens 70% des Gesamthandels des Mitgliedstaats, getrennt nach Kauf- und Verkaufsgeschäften, beläuft, erheben konnten.

Mit der Änderung der DurchführungsVO durch Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 der Kommission vom 4. November 2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) ist es den Mitgliedstaaten nunmehr freigestellt, den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften zu erheben.

Eine nationale Regelung zur Fortführung des bisherigen Verfahrens ist erforderlich, weil der Statistische Wert auch weiterhin obligatorisch an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln ist. Um die Entlastung von kleinen und mittelständischen auskunftspflichtigen Unternehmen beizubehalten, sieht der vorliegende Verordnungsentwurf vor, analog zu der früheren Regelung in der EU-Rechtsvorschrift einen Schwellenwert einzuführen.

Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte (einschließlich Kommissions- bzw. Konsignationsgeschäften) den festgelegten Schwellenwert getrennt nach Eingang und Versendung im vorangegangenen Jahr übersteigen, müssen den Statistischen Wert in der jeweiligen Richtung im kommenden Kalenderjahr angeben. Wie die bisherige Erfahrung zeigt, wird der Statistische Wert bei den rund 2 500 größten am Intrahandel beteiligten Unternehmen erhoben. Die Angaben dieser Unternehmen dienen auch als Grundlage für die Schätzung des Statistischen Wertes der von der Angabe befreiten Unternehmen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen zur einvernehmlichen Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung ergibt sich

  • - für die Regelungen in § 25 Absatz 2 sowie die Folgeänderung in § 30 Absatz 4 aus § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes sowie
  • - für die Regelung in § 30a (neu) aus § 13 Nummer 2 in Verbindung mit § 3 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Erfüllung der Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten) ist gewährleistet.

VI. Rechtliche Folgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Änderungsverordnung enthält Regelungen zur Reduzierung des Umfangs der Berichtspflicht; sie dient somit auch der Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltswirksame Belastungen für Bund, Länder und Kommunen sind nicht zu erwarten. Durch die Beibehaltung des Schwellenwertes zur Angabe des Statistischen Wertes verändert sich das Datenvolumen nicht. Im Ergebnis ist die Umsetzung der Verordnung kostenneutral.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch den Vollzug der Änderungsverordnung entstehen der Wirtschaft keine Mehrkosten. Die beiden bestehenden Informationspflichten (ID-IP 0610251504081 und ID-IP 0610251504082) werden nicht verändert; die Informationspflichten für auskunftspflichtige Unternehmen werden auf gleichem Niveau gehalten: Der Kreis der Unternehmen, die nach der bisherigen EU-Verordnung verpflichtet waren, den Statistischen Wert anzumelden, bleibt durch die neue nationale Regelung, welche die vormalige europäische Regelung eins zu eins abbildet, gleich groß.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund und Länder (inkl. Kommunen): Der Verordnungsentwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere rechtliche Folgen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

  • 1. Die Möglichkeit, den Bezugszeitraum des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu bestimmen, wird mit der Festlegung auf den Monat der Versendung bzw. des Eingangs der Ware wahrgenommen. Für den Warenverkehr mit Beteiligung der Zollbehörden gilt als Bezugszeitraum der Monat, in dem die Zollanmeldung angenommen wird.
  • 2. Die Zitierweise der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird in dem genannten Absatz angepasst.
  • 3. Durch die nationale Definition eines Schwellenwertes "Statistischer Wert bei Kaufoder Verkaufsgeschäften (einschließlich Kommissions- bzw. Konsignationsgeschäften)" von höchstens 70% des in Wertangaben ausgedrückten Gesamthandels aller Kauf- oder Verkaufsgeschäfte (einschließlich Kommissions- bzw. Konsignationsgeschäften) wird die Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen, beibehalten.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.


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