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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 559/3/07 vom 19.09.07



Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

Punkt 55 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Der Bundesrat möge beschließen:

Ziffer 7 der Empfehlungsdrucksache 559/1/07 wird durch folgenden Text ersetzt:

7. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 2 WoGG)

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei der Gewährung von Wohngeld bei in Heimen lebenden Personen bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Heimbewohner pauschaliertes Wohngeld erhalten können.

Dazu könnte § 19 Abs. 5 (neu) wie folgt gefasst werden:

  • "(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 erhalten wohngeldberechtigte Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, die nicht nach §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind und denen Leistungen nach dem Sechsten Kapitel (Eingliederungshilfe) oder nach dem Siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, Wohngeld in pauschalierter Höhe. Die Pauschale beträgt x Prozent des nach § 9 Abs. 3 Satz 2 zugrunde zu legenden Miethöchstbetrages."

Begründung

Die Berechnung des Wohngeldanspruchs für Heimbewohner ist sowohl für den Sozialhilfeträger (Beibringung von Unterlagen) als auch für die Wohngeldstellen (Anforderung von fehlenden Unterlagen, Wohngeldberechnung) aufwendig. Schätzungen zufolge sollen allein die kommunalen Einsparungen bei den Verwaltungskosten auf mindestens 3 bis 3,5 Millionen Euro bundesweit liegen.

Das Wohngeld dient den Heimbewohnern überwiegend nicht zur Deckung der tatsächlichen Unterkunftskosten, sondern vielmehr und in erster Linie - gerade bei Antragstellung durch oder auf Veranlassung der Sozialhilfeträger - der Refinanzierung der Heimkosten. Der Lebensunterhalt in der Einrichtung, der sich nach § 35 in Verbindung mit § 42 SGB XII bemisst, wird in der Regel ganz oder zu einem erheblichen Anteil durch die eigenen Einkünfte des Heimbewohners gedeckt. Das den Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU-Bedarf - übersteigende Einkommen wird als Kostenersatz zur Deckung der übrigen SGB XII-Leistungen eingesetzt. Daher erscheint eine pauschalierende Regelung - angelehnt an die ab 1991 eingeführte Pauschalierung bei Sozialhilfeempfängern - für Heimbewohner angemessen und würde den erheblichen Verwaltungsaufwand für die Berechnung des Wohngeldanspruchs von Heimbewohnern auf beiden Seiten minimieren. Notwendig sind dann nur ein formeller Antrag, sowie der Nachweis, dass keine HLU gewährt wird, sowie der Bescheid über Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe.


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