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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 562/15 (PDF) vom 27.11.15



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 12. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/6674 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften - Drucksache 18/6284 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 18.12.15
Erster Durchgang: Drucksache. 344/15 (PDF)

1. In Artikel 1 werden nach Nummer 1 die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:

"1a. In der Eingangsformel wird die Angabe "21. Oktober 2014" durch die Angabe "21. Juli 2014" ersetzt.

1b. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:

"20a. § 123 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 122 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt." "

2. In Artikel 2 werden nach Nummer 1 die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:

"1a. In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

1b. § 109 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen."

1c. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe "2015" durch die Angabe "2016" ersetzt.

1d. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "Buches" die Wörter "zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches" eingefügt."

3. Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

  • a) Das Wort "Rente" wird durch das Wort "Versichertenrente" ersetzt und nach dem Wort "Rentenwert" werden die Wörter "bei einer Regelaltersrente" eingefügt.
  • b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

    "Bei Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch dann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch keine Versichertenrente bezogen hat. Für Zeiten nach § 92 werden keine Zuschläge nach Satz 1 berücksichtigt."

4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft."

  • b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    (3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft."


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