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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 562/19 (PDF) vom 08.11.19



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/14419 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 19/12915 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 29.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 234/19 (PDF)

1. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. § 65 Absatz 4 wird aufgehoben."

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ausweisdokumentes" die Wörter "sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt."

  • b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    "3. In § 57 Nummer 1 werden nach dem nach dem Wort "Ausweisdokumentes" die Wörter "sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt."

3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,".

2. In Nummer 6 werden nach dem Wort "Führerscheinen" die Wörter "und Fahrerqualifizierungsnachweisen" eingefügt.

3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach der Angabe "Führerscheinen," wird die Angabe "Fahrerqualifizierungsnachweisen," eingefügt.
  • b) Nach der Angabe "Scheine," wird die Angabe "Nachweise," eingefügt."

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