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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 564/19(B) HTML PDF vom 29.11.19



Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik

A

Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 7. November 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt die Novelle des Gesetzes über die Preisstatistik. Insbesondere die Einführung einer rechtlichen Grundlage zur Nutzung neuer Datenquellen (Scannerdaten und Web Scraping) ist eine zu unterstützende und notwendige Weiterentwicklung der amtlichen Statistik.
  • 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder im Rahmen des statistischen Verbundes eng in die Planungen und Abstimmungen zur Etablierung elektronischer Erhebungsverfahren mit Hilfe von Scannerdaten und Web Scraping-Verfahren einzubinden. Dies gilt sowohl für die zunächst vorgesehene Erprobungs- und Implementierungsphase, wie auch für die nachfolgenden Planungen, Weiterentwicklungen und möglicherweise vorgesehenen umfangreicheren Verwendungen von Transaktionsdaten für dezentral durchzuführende Preisstatistiken.
  • 3. Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, den Statistischen Landesämtern in jeder Phase des Implementierungsprozesses umfänglichen Zugang zu zentral beim Statistischen Bundesamt erfassten und verarbeiteten Transaktionsdaten zu gewähren.
  • 4. Des Weiteren fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die Lieferverpflichtung auf Seiten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte auf die dort verfügbaren Daten beschränkt bleibt und die Einrichtung der veränderten Datenlieferungen in enger Abstimmung mit der amtlichen Grundstückswertermittlung erfolgt.
  • 5. Außerdem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Abfrage der Erhebung des Merkmals "familiäre Beziehungen" bei der Erfassung von Grundstücksveräußerungen nur durchzuführen, wenn es eine entsprechende EU-Vorgabe gibt.

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