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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 624/1/14 vom 23.01.15



Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung

930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

A

  • 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

    Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Nummer 1 SysStabV)

    In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in § 3 Nummer 1 das Komma am Ende durch die Wörter "; mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWKAnlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind," zu ersetzen.

Begründung:

Für die durch die Änderung der Verordnung neu in ihren Anwendungsbereich aufgenommenen KWK-Anlagen sollte der gleiche Schutz vor einer missbräuchlichen Aufspaltung in mehrere Anlagen, die dann unter der Leistungsgrenze von 5 000 bzw. 100 Kilowatt liegen, gelten, wie er für Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 durch Verweisung auf § 6 Absatz 3 EEG 2012 in der Verordnung bereits enthalten ist. Damit soll verhindert werden, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich über eine missbräuchliche Aufspaltung einer ansonsten bestehenden Nachrüstungsverpflichtung entziehen können.

B

  • 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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