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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 630/08(B) HTML PDF vom 10.10.08



Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
(Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 14c Abs. 4 Satz 4 - neu - ZDG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. Dem § 14c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

  • "Im Falle einer Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die Einsatzstellen."

Begründung

Bisher regelt § 14c Abs. 4 ZDG, dass ein Zuschuss des Bundes durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) an die Träger der Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ für die Kosten der pädagogischen Begleitung, der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Taschengelds der Freiwilligen nach § 14c ZDG gewährt wird. Entstehen diese Kosten der Einsatzstelle, wie dies § 11 Abs. 2 JFDG vorsieht, würde demnach der Zuschuss durch das BAZ für anerkannte Kriegsdienstverweigerer im FSJ oder FÖJ entfallen.

Das BMFSFJ empfiehlt den Trägern des FSJ und FÖJ, Vereinbarungen nach § 11 Abs. 1 JFDG abzuschließen, da hiermit der Zuschuss durch das BAZ für die Freiwilligen nach § 14c ZDG wie bisher fließen könne. Das BMF macht in diesem Falle jedoch eine umsatzsteuerpflichtige Personalgestellung geltend und stellt die Gemeinnützigkeit der Träger in Frage. Um Rechtssicherheit herzustellen, ist es deshalb erforderlich, bei der beabsichtigten Gesetzesänderung des ZDG den § 11 Abs. 2 JFDG in § 14c ZDG zu berücksichtigen.


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