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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 643/05 (PDF) vom 02.09.05 A



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 015/5835 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes - Drucksache 015/5655 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • 1. Die folgende neue Nummer 1 wird vorangestellt:

    1. § 1a wird wie folgt geändert:

    • a) Die Bezeichnung der Vorschrift wird wie folgt gefasst:

      § 1a Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen".

    • b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vorschriften zur Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, insbesondere hinsichtlich flächenbezogener Obergrenzen, geregelt werden, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis erforderlich ist. `

  • 2. Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die neuen Nummern 2 bis 6.
  • 3. Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

    7. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    § 8a Behördliche Anordnungen

    Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

    • 1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen,
    • 2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden."'
  • 4. Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die neuen Nummern 8 bis 10.
  • 5. Die neue Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
    • a) Nach dem Doppelbuchstaben bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt: ,cc) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

      "5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Satz 2 zuwiderhandelt,".`

    • b) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc und dd werden die neuen Doppelbuchstaben dd und ee.

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