umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 644/08 (PDF) vom 29.08.08



Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2009
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 - AELV 2009)

A. Problem und Ziel

  • Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.

B. Lösung

  • Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.

C. Alternativen

  • Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

  • 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

  • 2. Vollzugsaufwand

    Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert. Vollzugsaufwand entsteht durch die Verordnung nicht.

E. Sonstige Kosten

  • Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.
  • Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

  • Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

  • Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2009 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 - AELV 2009)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende

  • Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2009 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 - AELV 2009)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2009 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 - AELV 2009)

Vom ...

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

  • (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2009 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
    • 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
    • 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 359 S. 1) ergeben.
  • (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
    • 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
    • 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

    Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

    • a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
    • b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
    • c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

    Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

  • (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 74 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
    • 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
    • 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

    Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 74 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

    • a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
    • b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
    • c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

    Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1408-fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1132-fache des Wirtschaftswerts.

  • (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
    • a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
    • b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird
    • c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
    • d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
  • (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2

  • Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,8797 51 000 0,6571
26 000 0,8702 52 000 0,6505
27 000 0,8606 53 000 0,6440
28 000 0,8508 54 000 0,6377
29 000 0,8410 55 000 0,6315
30 000 0,8313 56 000 0,6254
31 000 0,8215 57 000 0,6195
32 000 0,8119 58 000 0,6137
33 000 0,8024 59 000 0,6079
34 000 0,7930 60 000 0,6023
35 000 0,7837 61 000 0,5968
36 000 0,7746 62 000 0,5914
37 000 0,7656 63 000 0,5861
38 000 0,7568 64 000 0,5810
39 000 0,7481 65 000 0,5759
40 000 0,7397 66 000 0,5709
41 000 0,7314 67 000 0,5660
42 000 0,7232 68 000 0,5612
43 000 0,7152 69 000 0,5565
44 000 0,7074 70 000 0,5518
45 000 0,6998 71 000 0,5473
46 000 0,6923 72 000 0,5428
47 000 0,6849 73 000 0,5384
48 000 0,6778 74 000 0,5341
49 000 0,6707
50 000 0,6639
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,4082 51 000 0,4165
26 000 0,4159 52 000 0,4144
27 000 0,4221 53 000 0,4121
28 000 0,4272 54 000 0,4098
29 000 0,4312 55 000 0,4076
30 000 0,4343 56 000 0,4052
31 000 0,4366 57 000 0,4029
32 000 0,4384 58 000 0,4006
33 000 0,4396 59 000 0,3983
34 000 0,4402 60 000 0,3960
35 000 0,4404 61 000 0,3937
36 000 0,4403 62 000 0,3914
37 000 0,4399 63 000 0,3891
38 000 0,4392 64 000 0,3869
39 000 0,4382 65 000 0,3846
40 000 0,4371 66 000 0,3824
41 000 0,4358 67 000 0,3801
42 000 0,4342 68 000 0,3779
43 000 0,4327 69 000 0,3757
44 000 0,4309 70 000 0,3735
45 000 0,4290 71 000 0,3714
46 000 0,4271 72 000 0,3693
47 000 0,4251 73 000 0,3671
48 000 0,4230 74 000 0,3650
49 000 0,4209
50 000 0,4187
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
74 0000,5341 74 000 0,3650
100 000 0,4440 100 000 0,3167
150 000 0,3397 150 000 0,2530
200 000 0,2780 200 000 0,2120
250 000 0,2368 250 000 0,1835
300 000 0,2072 300 000 0,1623
350 000 0,1847 350 000 0,1459
400 000 0,1670 400 000 0,1328
450 000 0,1527 450 000 0,1221
500 000 0,1408 500 000 0,1132

Begründung

I. Allgemeines

  • 1. Nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - (Artikel 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994) ist die Gewährung eines Beitragszuschusses vom Gesamteinkommen des Versicherten abhängig. Bei verheirateten Versicherten wird das Gesamteinkommen beider Ehegatten jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet.

    Für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung betreiben kann ein Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis nicht herangezogen werden für sie wird als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ein "korrigierter"

    Wirtschaftswert zugrunde gelegt. Hierzu werden Beziehungswerte auf der Grundlage eines fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der dem Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung zugrunde liegenden Testbetriebe ermittelt.

    Das mit Hilfe der Beziehungswerte ermittelte Arbeitseinkommen ("korrigierter" Wirtschaftswert) kann bei Übergang zur Buchführung oder zur Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung durch das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ersetzt werden.

    Nach § 158 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten die auf Deutsche Mark lautenden Beträge des Einheitswertes nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort. Da somit der Wirtschaftswert als Bemessungsgröße weiterhin in DM ausgewiesen wird, wird seit dem Jahr 2002 das der Bemessung von Beitragszuschüssen zugrunde zu legende, in Euro auszuweisende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich in der Weise ermittelt, dass der Umrechnungskurs 1,95583 bei der Ermittlung der Beziehungswerte berücksichtigt wird.

  • 2. Die Verordnung ist nach § 15 Abs. 2 SGB IV auch bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens von Landwirten in anderen Angelegenheiten der Sozialversicherung anzuwenden, wenn eine Veranlagung nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes nicht oder nicht zeitnah durchgeführt wird.
  • 3. Die Verordnung dient der Aktualisierung von Rechengrößen in der Alterssicherung der Landwirte.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

a) § 1 Abs. 1

In § 1 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Werte dieser Verordnung nur für das Kalenderjahr 2009 maßgebend sind. Ferner wird erläutert, dass die Umrechnung von DM in Euro (Division durch den Faktor 1,95583) bereits im Beziehungswert berücksichtigt ist. Diese Berechnungsweise wurde gewählt, weil sie für die landwirtschaftlichen Alterskassen mit weniger Verwaltungsaufwand (insbesondere im Bereich der EDV) verbunden ist als eine Umrechnung eines fiktiv in DM berechneten Arbeitseinkommens in Euro.

b) § 1 Abs. 2 Satz 1

Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 74 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Abs. 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

c) § 1 Abs. 2 Satz 2

Den besonderen Bedürfnissen insbesondere kleinerer Vollerwerbsbetriebe trägt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend der gesetzlichen Vorgabe - durch Einführung eines einheitlichen Beziehungswertes bis 25 000 DM Wirtschaftswert - Rechnung.

d) § 1 Abs. 2 Satz 3

Die sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Beziehungswerte gelten nur für die dort jeweils aufgeführten, durch 1 000 ohne Rest teilbaren Wirtschaftswerte. Durch § 1 Abs. 2 Satz 3 wird festgelegt, wie der Beziehungswert für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen, als linearer Zwischenwert ermittelt wird.

Die stufenlose Ermittlung der Beziehungswerte gewährleistet, dass mit steigendem Wirtschaftswert immer auch ein Anstieg des Einkommens ohne Belastungssprung einhergeht. § 1 Abs. 2 Satz 4 bestimmt, dass der nach Satz 3 zu ermittelnde Beziehungswert nicht zu runden ist.

e) § 1 Abs. 3

§ 1 Abs. 3 enthält die Regelungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens bei Wirtschaftswerten von mehr als 74 000 DM. Da diese Regelungen nur in seltenen Fällen (Betriebe, die von mehreren Unternehmern betrieben werden, Ermittlung von Arbeitseinkommen für den allgemeinen Anwendungsbereich von § 15 Abs. 2 SGB IV) benötigt werden, werden in den Anlagen 3 und 4 Beziehungswerte nur für wenige Wirtschaftswerte angegeben.

f) § 1 Abs. 3 Satz 2

Durch § 1 Abs. 3 Satz 2 wird festgelegt, wie das Arbeitseinkommen für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen als linearer Zwischenwert ermittelt wird.

g) § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4

Der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 1 beträgt einheitlich 0,1408 und der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 2 beträgt einheitlich 0,1132. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei höheren Wirtschaftswerten der Effekt sinkender Ertragskraft mit steigendem Wirtschaftswert zu vernachlässigen ist.

h) § 1 Abs. 4

§ 32 Absatz 6 Satz 1 ALG sieht vor, dass Betrieben, deren Unternehmer ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße erzielt hat, ein Zwischenwert zwischen dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 1) und dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 2) zuzuordnen ist. Eine solche Vorschrift ist erforderlich, um zu verhindern, dass ein höheres außerlandwirtschaftliches Einkommen in einigen Fällen zu einem höheren Beitragszuschuss führt. Durch § 1 Absatz 4 wird festgelegt, wie der Zwischenwert zu ermitteln ist.

Die stufenlose Ermittlung des Arbeitseinkommens stellt sicher, dass bei gleichen Wirtschaftswerten mit steigendem außerbetrieblichem Einkommen das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig absinkt.

i) § 1 Abs. 5

§ 1 Abs. 5 regelt die Abrundung des ermittelten Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft auf volle Euro entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 32 Abs. 2 Satz 2 ALG.

2. Zu § 2

Das Inkrafttreten am Tage nach Verkündung ist erforderlich, um die rechtzeitige Bewilligung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2009 sicherstellen zu können.

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt.

Länder und Gemeinden werden durch diese Verordnung nicht mit Kosten belastet.

IV. Sonstige Kosten

Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.

V. Preiswirkungsklausel

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

VII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen.

Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 579:
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2009 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 - AELV 2009)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Rat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter

Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.