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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 648/2/05 vom 20.09.05



Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)

Punkt 59 der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 1 und 2 der Drucksache 648/1/05 folgende neue Ziffer 1 beschließen:

Zu § 5 Abs. 1, Abs. 2 und der Anlage (KostenbeitragsV)

  • a) § 5 ist wie folgt zu ändern:
    • aa) In Absatz 1 ist die Zahl "20" durch die Zahl "30" zu ersetzen.
    • bb) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

      (2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt

      • 1. 25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten der Leistung für eine Person herangezogen wird,
      • 2. 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn sie zu den Kosten der Leistung für eine zweite Person herangezogen wird,
      • 3. 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn sie zu den Kosten der Leistung für eine dritte Person herangezogen wird.

      Ab der vierten Person wird ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so kann in begründeten Einzelfällen ein höherer Prozentsatz des maßgeblichen Einkommens als Kostenbeitrag verlangt werden."

  • b) Die der Verordnung als Anlage beigefügte Tabelle ist wie folgt zu fassen:
Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 Achtes Buch SozialgesetzbuchBeitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4Beitragsstufe 5
vollstationärvollstationärvollstationärteilstationärteilstationär
erste Personzweite Persondritte Personüber 5 Std.bis zu 5 Std.
1bis 750 EUR0* EUR0* EUR0* EUR0 EUR0 EUR
2751 bis 850 EUR60* EUR25* EUR0* EUR40 EUR24 EUR
3851 bis 950 EUR185 EUR50* EUR0* EUR45 EUR27 EUR
4951 bis 1 050 EUR250 EUR100* EUR50* EUR50 EUR30 EUR
51 051 bis< 1 150 EUR275 EUR165* EUR70* EUR55 EUR33 EUR
61 151 bis 1 300 EUR305 EUR180 EUR100* EUR60 EUR37 EUR
71 301 bis 1 450 EUR340 EUR205 EUR135* EUR65 EUR41 EUR
81 451 bis 1 600 EUR380 EUR230 EUR150* EUR75 EUR46 EUR
91 601 bis 1 800 EUR425 EUR255 EUR170* EUR85 EUR51 EUR
101 801 bis 2 000 EUR475 EUR285 EUR190 EUR95 EUR57 EUR
112 001 bis 2 200 EUR525 EUR315 EUR210 EUR105 EUR63 EUR
122 201 bis 2 400 EUR575 EUR345 EUR230 EUR115 EUR69 EUR
132 401 bis 2 700 EUR635 EUR380 EUR255 EUR125 EUR76 EUR
142 701 bis 3 000 EUR710 EUR425 EUR285 EUR140 EUR85 EUR
153 001 bis 3 300 EUR785 EUR470 EUR315 EUR155 EUR94 EUR
163 301 bis 3 600 EUR875 EUR515 EUR345 EUR170 EUR103 EUR
173 601 bis 3 900 EUR935 EUR560 EUR375 EUR185 EUR112 EUR
183 901 bis 4 200 EUR1 010 EUR605 EUR405 EUR200 EUR121 EUR
194 201 bis 4 600 EUR1 100 EUR660 EUR440 EUR220 EUR132 EUR
204 601 bis 5 000 EUR1 200 EUR720 EUR480 EUR240 EUR144 EUR
215 001 bis 5 500 EUR1 310 EUR785 EUR525 EUR260 EUR157 EUR
225 501 bis 6 000 EUR1 435 EUR860 EUR575 EUR287 EUR172 EUR
236 001 bis 6 500 EUR1 560 EUR935 EUR625 EUR312 EUR187 EUR
246 501 bis 7 000 EUR1 685 EUR1 010 EUR675 EUR337 EUR202 EUR
257 001 bis 7 500 EUR1 810 EUR1 085 EUR725 EUR362 EUR217 EUR
267 501 bis 8 000 EUR1 935 EUR1 160 EUR775 EUR387 EUR232 EUR
278 001 bis 8 500 EUR2 060 EUR1 235 EUR825 EUR412 EUR247 EUR
288 501 bis 9 000 EUR2 185 EUR1 310 EUR875 EUR437 EUR262 EUR
299 001 bis 9 500 EUR2 310 EUR1 485 EUR925 EUR462 EUR277 EUR
309 501 bis 10 000 EUR2 435 EUR1 460 EUR975 EUR487 EUR292 EUR

* Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen.

Begründung zu § 5

  • aa) Die Änderung der Nummerierung der Einkommensgruppe in Absatz 1 trägt der Fortschreibung der Tabelle auf insgesamt 30 Einkommensgruppen Rechnung.
  • bb) Der neue Satz 3 in Absatz 2 gibt der Verwaltung ein Ermessen, bei Kostenbeitragspflichtigen mit einem Einkommen über der Einkommensgruppe 30 in begründeten Einzelfällen einen Kostenbeitrag zu verlangen, der über den angegebenen Prozentsätzen liegt. Damit soll gewährleistet werden, dass das ausdrückliche Ziel der Kostenbeitragsverordnung, Kostenbeitragspflichtige mit besonders hohen Einkommen ihrer Leistungskraft angemessen an den Kosten der Leistung zu beteiligen, voll umfänglich erreicht wird.

Neufassung der Tabelle

  • aa) Neuberechnung der Kostenbeiträge der Beitragsstufe 1 der Einkommensgruppen 2 und 3

    Mit den neu berechneten Kostenbeiträgen der Beitragsstufe 1 der Einkommensgruppen 2 und 3 wird gewährleistet, dass auch diese Kostenbeiträge realisiert werden können und kein Widerspruch zu den Wertungen des Vollstreckungsrechts entsteht.

  • bb) Fortschreibung der Tabelle bis zur Einkommensgruppe 30

    Mit der Fortschreibung der Anlage soll auch für Kostenbeitragspflichtige mit überdurchschnittlich hohem Einkommen (Einkommen mit einem monatlichen maßgeblichen Einkommensbetrag bis 10 000 Euro) eine Heranziehung ermöglicht werden, die ohne Einzelfallberechnung für die Betroffenen eine größtmögliche Transparenz bietet.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der Änderung sollen die bisherigen Ziffern 1 und 2 der Empfehlungsdrucksache aufgenommen und dem System der Kostenbeitragsverordnung angepasst werden.


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