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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 652/06 (PDF) vom 07.09.06



Vorschlag des Ständigen Beirates
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat möge gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes beschließen:

  • I. Die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 31. Mai 2002 (BGBl. I S. 1908), wird wie aus der Anlage ersichtlich geändert.
  • II. Die Änderungen treten sofort in Kraft.

Anlage
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

  • 1. § 45b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  • 2. § 45h wird wie folgt geändert:
    • a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "Beschlussfassung"

    • b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
    • c) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt."

  • 3. Nach § 45h wird folgender § 45i eingefügt:

    § 45i Umfrageverfahren

    • (1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.
    • (2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.
    • (3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen."
  • 4. Der bisherige § 45i wird § 45l.

Begründung:

Der Entwurf der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates dient der Anpassung der Geschäftsordnung an den durch Gesetz vom 28. August 2006 BGBl. I S. 2034) geänderten Artikel 52 Abs. 3 a des Grundgesetzes, mit dem der Europakammer ermöglicht wird, künftig auch im schriftlichen Umfrageverfahren Beschlüsse zu fassen.

Zu § 45b

Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 wird eine deklaratorische Verweisung beseitigt.

Zu § 45h

Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 1 wird eine deklaratorische Verweisung beseitigt. Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 wird eine überflüssige und durch die Änderung des Artikels 52 Abs. 3 a GG teilweise überholte Bezugnahme auf das Grundgesetz beseitigt. Der bisherige Absatz 1 Satz 3 und die Überschrift werden redaktionell angepasst.

Zu § 45i(neu)

Mit der Bestimmung in Absatz 1 wird im Hinblick auf Artikel 52 Abs. 3 a GG das mit der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) beseitigte Umfrageverfahren in der Europakammer wieder eingeführt. Die Regelung entspricht § 45i Abs. 1 der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 857).

Die Bestimmung in Absatz 2 trägt dem aus der Praxis der Vergangenheit folgenden Bedürfnis Rechnung, im Interesse der Effektivität des Europakammerverfahrens die Folgen der Beschlussunfähigkeit zu regeln.

Die Bestimmung in Absatz 3 greift den bereits in § 45i Abs. 2 der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 857) enthaltenen Grundsatz auf, wonach der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprochen werden kann.

Zu § 45l(neu)

Der Standort des bisherigen § 45i wird aus rechtssystematischen Gründen verlegt.


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