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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 664/17(B) HTML PDF vom 24.11.17



Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

  • 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Insekten eine zentrale Rolle für das Funktionieren unseres Ökosystems zukommt. Sie bestäuben Pflanzen, sind Nahrungsgrundlage zahlreicher Tiere und haben daher auch unmittelbare Auswirkungen auf den Artenindex. Der Bundesrat sieht daher mit Sorge, dass in drei Ländern regionale Untersuchungen auf einen Insektenrückgang um 75 Prozent zwischen 1989 und 2015 hinweisen. Dieser Wert korrespondiert mit internationalen Auswertungen des Weltbiodiversitätsrates, der ebenfalls einen drastischen Rückgang wild lebender Bestäuber festgestellt hat.
  • 2. Der Bundesrat begrüßt, dass im Entwurf der auf Ebene der Europäischen Union noch zu beschließenden sogenannten Omnibus-Verordnung eine zusätzliche Variante von ökologischen Vorrangflächen in Form der Brache mit pollen- und nektarliefernden Blühpflanzen vorgesehen ist, um dem Insektenrückgang entgegenzuwirken. Mit der dabei gegenüber der selbstbegrünten Brache vorgesehenen Besserstellung beim Greening soll die Attraktivität für die Landwirte zusätzlich erhöht werden.
  • 3. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, spätestens im Zuge der nationalen Umsetzung der sogenannten Omnibus-Verordnung auch in Deutschland die oben genannte Variante der ökologischen Vorrangflächen anzubieten und hierbei die Aussaat entsprechender Blühmischungen bis zum 15. Mai eines Jahres zur Vermeidung weiterer Hemmnisse ohne Ausnahmegenehmigungen vorzusehen. Insbesondere zur Bereitstellung eines ausreichenden Nahrungsangebotes für Bienen und andere Bestäuber im Anschluss an die Rapsblüte und zur Vermeidung von Aussaaten zu ungünstigen Witterungsbedingungen sowie Schädigungen durch Spätfröste ist die Aussaat dieser Variante der ökologischen Vorrangflächen auch nach dem 1. April eines Jahres notwendig.
  • 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Bodenbrüterschutz und Förderung der Insektenpopulation keine Gegensätze darstellen, sondern einander bedingen können. Mitunter werden Bodenbrüter von der neuen Form der ökologischen Vorrangfläche profitieren, da eine größere Insektenpopulation deren Nahrungsgrundlage verbessert. Darüber hinaus können die bestehenden Regelungen für die dem Bodenbrüterschutz dienenden Brachen mit Selbstbegrünung oder anderweitiger Begrünung unverändert bleiben, um einen angemessenen Ausgleich zwischen Bodenbrüterschutz und Förderung der Insektenpopulation zu gewährleisten.

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