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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 679/1/09 vom 04.09.09



Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

861. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2009

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 113 Absatz 2 Nummer 1 LuftPersV)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

  • "2. In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 112 Abs. 2" durch die Angabe " § 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe "und 6" gestrichen."

Begründung

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit der Anpassung wird der in § 113 Absatz 2 Nummer 1 bislang enthaltene Verweis auf "§ 112 Absatz 2" richtig gestellt. Nach § 113 Absatz 2 Nummer 1 erstreckt sich die Prüfung von Flugdienstberatern auf die näher aufgeführten "Sachgebiete". Die für die theoretische Ausbildung von Flugdienstberatern relevanten Sachgebiete sind in § 112 Absatz 3, nicht aber in § 112 Absatz 2 aufgeführt.


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