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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 688/16 (PDF) vom 24.11.16



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 203. Sitzung am 24. November 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 18/10397 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen - Drucksachen 18/9980, 18/10264 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 15.12.16
Erster Durchgang: Drucksache. 545/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1 500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2 760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 2 400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen."

  • b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    "Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

    in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
    in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
    im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
    im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
    im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
    im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
    im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
    im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
    im Jahr 2015 auf minus 1 173 788 000 Euro,
    im Jahr 2016 auf minus 7 365 216 248 Euro,
    im Jahr 2017 auf minus 4 336 788 000 Euro,
    im Jahr 2018 auf minus 4 903 568 000 Euro,
    ab dem Jahr 2019 auf minus 1 752 488 000 Euro."

2. In § 11 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe "ab 2014" durch die Angabe "2014 bis 2016" und nach der Angabe "136 752 000 Euro" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz eingefügt:

"für die Jahre ab 2017:
Brandenburg 95 760 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 64 512 000 Euro,
Sachsen 160 776 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 94 248 000 Euro,
Thüringen 88 704 000 Euro." `

2. In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a wird in Absatz 10 Satz 3 die Angabe "Januar 2016" durch die Angabe "Oktober 2015" ersetzt.


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