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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 704/3/05 vom 15.12.05



Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Punkt 29 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005

Der Bundesrat möge der Verordnung nach Maßgabe der folgenden Änderung zustimmen:

  • § 11 DüV ist folgender Satz voranzustellen:

    "Abweichend von § 3 Abs. 6 Ziffer 1 dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat bis zum 01. Januar 2010 ohne Einhaltung des Abstandes an Wasser führenden, oberirdischen Gewässern ausgebracht werden, wenn ein direkter Eintrag in die Gewässer sicher vermieden wird."

    Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3 des § 11.

Begründung

In den Marschgebieten ist keine Nitratbelastung der oberirdischen Gewässer vorhanden und auch nicht zu erwarten. Dementsprechend sind derartig weit reichende und die Betriebe stark belastende Regelungen nur nach einer Übergangsfrist verkraftbar. Die kurzfristige Einführung verhindert die Wettbewerbsfähigkeit.


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