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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 709/7/11 vom 14.12.11



Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d, Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 02 - neu - voranzustellen: '02. § 6 wird wie folgt geändert:

  • a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "nach" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
  • b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
  • c) Folgende Nummer 5 - neu - wird angefügt:

    "5. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters." '

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Klarstellung, dass sich der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 enthaltene Verweis auf § 6 Absatz 1 Nummer 1 FZV auf den benannten Vertreter als natürliche Person bezieht.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c:

In den Registern ist auch die Speicherung der zustellfähigen Adressen des Empfangsbevollmächtigten oder des gesetzlichen oder benannten Vertreters erforderlich.


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