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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 743/07 (PDF) vom 09.11.07



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  • 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/6983 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung - Drucksache 016/6539 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • I. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

    "Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"

  • II. In Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
    • 4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro.""

  • III. Nach dem Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

    "Artikel 6
    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch .... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

    • 1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      • "Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist."
    • 2. § 421g wird wie folgt geändert:
      • a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von sechs Wochen" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.
      • b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
        • "Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden."
      • c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.
    • 3. § 434n Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.""

  • IV. Der bisherige Artikel 6 (Inkrafttreten) wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:

    "Artikel 7
    Inkrafttreten

    • (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
    • (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    • (3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
    • (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft."
  • Fristablauf: 30.11.07
  • Erster Durchgang: Drucksache. 540/07 (PDF)

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