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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 793/09(B) HTML PDF vom 18.12.09



Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Solidarität im Gesundheitswesen - Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU KOM (2009) 567 endg.; Ratsdok. 14848/09

Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission das Problem der gesundheitlichen Ungleichheiten mit ihrer Mitteilung in das politische Bewusstsein rückt und die Mitgliedstaaten durch ergänzende Maßnahmen dabei unterstützen will, bestehende Ungleichheiten abzubauen. Der Bundesrat ist ebenso der Auffassung, dass sich gesundheitliche Ungleichheiten durch Gesundheitspolitik allein nur bedingt beeinflussen lassen, weil die Problematik sehr komplex und deren Entwicklung von vielfältigen Faktoren, wie zum Beispiel dem Einkommen, der Bildung, dem Gesundheitsverhalten, dem Lebensstil, sowie Umwelteinflüssen abhängig ist. Er ist der Auffassung, dass der in Artikel 9 und Artikel 168 Absatz 1 AEUV enthaltene Grundsatz, Gesundheitsaspekte in alle Politikbereiche konsequent einzubeziehen, berücksichtigt werden muss. Dies kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, ungünstige Auswirkungen anderer Politikbereiche auf die Gesundheit zu verhindern oder zu beseitigen.
  • 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder teilweise bereits eigene Strategien entwickelt haben, mit denen in der Mitteilung genannte Ziele verfolgt werden sowie ein Rahmen für eine gesundheitsfördernde Gesamtpolitik beschrieben wird. In einem Austausch auf europäischer Ebene über bewährte Praktiken dieser Art sieht er einen konkreten Mehrwert.
  • 3. Der Bundesrat erinnert daran, dass der Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich innerhalb der Mitgliedstaaten eine Aufgabe der nationalen Gesundheitspolitik ist. Auch der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon wahrt ausdrücklich die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung (Artikel 168 Absatz 7 AEUV).
  • 4. Die EU hat im vorliegenden Bereich der Gesundheitspolitik nur eine koordinierende und ergänzende Zuständigkeit. Der Bundesrat erwartet daher, dass die Kommission bei der Bekämpfung der gesundheitlichen Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten mit Augenmaß vorgeht und vorliegende Daten und vorhandene Strukturen nutzt, um die Kosten in Grenzen zu halten. Er lehnt zusätzliche Berichtspflichten für die angestrebte Verbesserung der Daten- und Wissensbasis im Hinblick auf gesundheitliche Ungleichheiten ebenso ab wie die Planung von EU-Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung der Mitgliedstaaten. Alle Maßnahmen sind einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen.
  • 5. Der Bundesrat betont, dass er die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Knowhow-Transfer bei der Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung für ein effektives Mittel hält, Ungleichheiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten abzubauen. Er regt an, diesen direkten Austausch zwischen den Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln zu unterstützen.

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