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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 841/04 (PDF) vom 05.11.04



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 135. Sitzung am 28. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 015/4046 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes - Drucksache 015/3278 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • 1. Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    ,4. § 4 wird wie folgt gefasst:

    " §4 Ziele

    Die Angebote der Deutschen Welle sollen Deutschland als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel, das Verständnis und den Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die Deutsche Welle fördert dabei insbesondere die deutsche Sprache."`

  • 2. In der Nummer 7 wird in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma zu ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt:
    • 7. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
  • 3. In der Nummer 8 wird § 6a wie folgt geändert:
    • a) Der Absatz 4 wird aufgehoben.
    • b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
    • c) Folgender neue Absatz 7 wird eingefügt:

      (7) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten sich die nach den Absätzen 3 bis 6 maßgebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in allen Teilen der Zielländer.

    • d) Der Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      (8) Auf Antrag des Intendanten kann der Rundfunkrat der Deutschen Welle von der Vermutung nach Absatz 2 abweichen. Dies gilt insbesondere für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.


Fristablauf: 26.11.04
Erster Durchgang: Drucksache. 265/04 (PDF)


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