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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 855/04 (PDF) vom 05.11.04



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 135. Sitzung am 28. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 015/4024 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Drucksache 015/3782 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

  • I. In Artikel 1 Nr. 5 wird § 47e Abs. 3 Satz 3 wie folgt gefasst:

    "Für die Lärmminderungsplanungen für Verkehrsflughäfen gelten die Schutzziele des Fluglärmschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie diejenigen des Luftverkehrsgesetzes oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung; weitergehende Lärmminderungsplanungen sind in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt."

  • II. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

    , Artikel 2 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

    Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091), wird wie folgt geändert:

    • 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird
      • a) in Buchstabe g nach dem Wort "Baugesetzbuch" ein Komma gesetzt,
      • b) nach dem Buchstaben g der Buchstabe h mit folgendem Wortlaut angefügt:

        "h) örtlichen Straßen, einschließlich des Um- oder Rückbaus, soweit durch geeignete Maßnahmen eine erhebliche Lärmminderung für Wohngebiete erreicht wird,"

    • 2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Nummer 6 eine neue Nummer 7 mit folgendem Wortlaut angefügt:

      "7. Aufstellung und Überarbeitung von Lärmkarten und Lärmminderungsplänen nach den §§ 47a und 47b sowie den §§ 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Gebieten von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen im Sinne der Nummer 1."

    • 3. In § 3 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "ist" folgender Wortlaut eingefügt:

      "und, soweit ein von der Lärmkartierung nach den §§ 47a und 47b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasstes Gebiet betroffen ist, in einem Lärmminderungsplan nach den §§ 47d oder 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berücksichtigt ist".`

  • III. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

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