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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 943/08 (PDF) vom 05.12.08



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 194. Sitzung am 5. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/11241 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung - Drucksache 016/10806 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

    "Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

  • 2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

    "Artikel 1
    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    • 1. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe "3,3 Prozent" durch die Angabe "3,0 Prozent" ersetzt.
    • 2. § 345a wird wie folgt geändert:
      • a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
      • b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    • 3. § 347 Nr. 9 wird aufgehoben.
    • 4. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter " , für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," gestrichen.
    • 5. Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember.""

  • 3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

    "Artikel 1a
    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

    In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen."

  • 4. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

    "Artikel 2
    Inkrafttreten

    • (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
    • (2) Artikel 1 Nr. 2 bis 4 sowie Artikel 1a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft."
  • Fristablauf: 26.12.08
  • Erster Durchgang: Drucksache. 751/08 (PDF)

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