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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 957/04 (PDF) vom 03.12.04



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
(Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 3. Dezember 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - DRS 015/4410 - den von der Bundesregierung eingebrachten

  • Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) - DRS 015/3983 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

  • 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WPO) wird das Wort "zugleich" gestrichen.
    • b) In Nummer 11 Buchstabe d (§ 57a Abs. 6) wird Satz 3 wie folgt gefasst:

      Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle in angemessener Frist und unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen (Widerspruchsrecht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der zu kontrollierenden Person mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt.

    • c) Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer 14a eingefügt:

      ,14a. § 57h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      • a) In Satz 1 wird die Angabe " § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 8" durch die Angabe " § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8" ersetzt.
      • b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: "Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt werden soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorgang der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen ist."`
  • 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

    ,Artikel 2 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (FNA 4125-1)

    § 63g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    • 1. In Absatz 2 wird die Angabe " § 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe " § 57a Abs. 5, 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie § 57f der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt.
    • 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      (3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Entscheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden ist.


Fristablauf: 24.12.04
Erster Durchgang: Drucksache. 665/04 (PDF)


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