Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Punkt 26 der 974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 3 Satz 1, 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 60b Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Zeitpunkt, ab dem ein Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung gestellt werden kann, soll - anders als im Gesetzentwurf vorgesehen - nicht auf frühestens sieben, sondern auf frühestens neun Monate vor Beginn der Berufsausbildung festgelegt werden. In der Folge sollte eine Erteilung der Ausbildungsduldung bereits acht statt sechs Monate vor Ausbildungsbeginn möglich sein. Auf diese Weise kann frühzeitig Planungssicherheit für Auszubildende, Unternehmen und Behörden geschaffen werden. Ein Abschluss eines Ausbildungsvertrags neun Monate vor Ausbildungsbeginn entspricht der gängigen Praxis.