Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht

A

Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 6 (§ 19 Absatz 3 Satz 1 und § 32 Absatz 9 StromNEV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Ein gesondertes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ist nach seinem Sinn und Zweck nur oberhalb der Umspannebene Mittel-/Niederspannung sachgerecht. Ein gesondertes Netzentgelt bei ausschließlich genutzten Anlagen der Umspannebene Mittel-/Niederspannung oder von Niederspannungsleitungen war vom Verordnungsgeber nicht gewollt und führt zu Zufälligkeiten bei der Netzentgeltbildung in den Netzebenen Umspannung Mittel-/Niederspannung und Niederspannung. Vielfach handelt es sich bei derartigen Anschlusskonstellationen um Zufälligkeiten, für die eine Privilegierung weder angemessen noch sachdienlich ist. Folglich sind auch die Betriebsmittel der Umspannung Mittel-/Niederspannung von der Privilegierung auszuschließen, und die vom Verordnungsgeber vorgesehene Übergangsregelung ist um die Betriebsmittel der Umspannung Mittel-/Niederspannung zu ergänzen.

2. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c (§ 34 Absatz 11 Satz 1a - neu - ARegV)

In Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 11 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Für alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum [Datum des Inkrafttretens der Verordnung nach Artikel 5] geltenden Fassung Anwendung."

Begründung:

Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der Bundesnetzagentur derzeit noch nicht verbeschieden sind, schlechter zu behandeln als diejenigen Netzbetreiber, deren Genehmigungen bereits erteilt und damit bestandskräftig sind. Da der Vertrauensschutz der Netzbetreiber hinsichtlich zukünftiger Änderungen der Betriebskostenpauschale bereits aufgrund des Kabinettbeschlusses der Änderungsverordnung erschüttert ist, sieht die vorgeschlagene Regelung vor, dass von der Fortgeltung der bisherigen Betriebskostenpauschale lediglich diejenigen Netzbetreiber profitieren, die bis zum 31. Dezember 2018 Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen gestellt hatten.

B

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst: