Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(Starke-Familien-Gesetz - StaFamG)

974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019

In der Drucksache 17/1/19 ist die Begründung der Ziffer 8 wie folgt zu fassen:

"Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Der Wegfall eines Eigenanteils ist hinsichtlich der Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 SGB II und § 34 Absatz 4 SGB XII so wie auch im Übrigen zu begrüßen.

Bei Gelegenheit der vorliegenden Änderung sollte indes ebenso eine Klarstellung vorgenommen werden, wie dies im jeweiligen Absatz 5 derselben Paragrafen mit Blick auf das Bestehen einer Versetzungsgefährdung geschehen ist. In der Praxis ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Begriff des gewählten Bildungsgangs manchmal unbekannt oder wirft Fragen auf, der zufolge der gewählte Bildungsgang auch ein Profil der besuchten Schule umfasst, soweit hieraus eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt wie insbesondere eine naturwissenschaftliche, musische oder sprachliche, bilinguale bzw. eine ganztägige Ausrichtung. Daher sollten § 28 Absatz 4 SGB II und § 34 Absatz 4 SGB XII jeweils um einen Satz 2 ergänzt werden, der diese Unklarheiten ausräumt.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Die Absicht, die Erbringung von Leistungen für Schulausflüge zu vereinfachen, wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch greift der neue Erbringungsweg "nur über Antrag der Schule" in die schulorganisatorische und dienstrechtliche Hoheit der Länder ein.

Die Länder werden verpflichtet, Schulgirokonten einzurichten und alle Schulen mit ausreichenden Budgetmitteln für die Verauslagung von Kosten für Schulfahrten und mehrtägige Klassenfahrten auszustatten. Momentan sind jedenfalls in den Ländern nur wenige Schulen dazu in der Lage, die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler zu verauslagen.

Im Zeitalter des akuten Lehrermangels werden Lehrkräfte zudem mit zusätzlichen Verwaltungsaufgaben belastet. Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge müssten die Lehrkräfte die Leistungsberechtigung "durch Vorlage des Bewilligungsbescheides für Arbeitslosengeld II/Sozialgeld seitens der Schülerinnen und Schüler" vorab prüfen. Es ist fraglich, ob aus datenschutzrechtlichen Gründen diese Bescheide von den Schulen eingefordert werden können. Jedenfalls ist es vollkommen systemwidrig und in pädagogischen Kontexten kontraproduktiv, dass sich Lehrkräfte bzw. Schulen mit dem Anspruch auf Leistungsbezug der jeweiligen Erziehungsberechtigten derart eingehend befassen sollen.

Eine Vereinfachung der Leistungserbringung ist insofern nicht zu erkennen. Das Prüfverfahren der Leistungsberechtigung wird lediglich auf die Schulen verlagert."