Antrag der Länder Hessen, Bayern
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)

Punkt 24 der 975. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2019

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c (§ 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG), Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe q Doppelbuchstabe aa (Anlage Abschnitt I Nummer 14 Spalte D AZRG-DV)

Begründung:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung ist erforderlich um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Daten dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Dazu bedarf es Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Speichersachverhalte Duldung, Ausweisung, Abschiebung sowie im Falle des Asylstatus um die Ausprägungen "Asylantrag gestellt" bzw. "Asylgesuch geäußert" und die Entscheidungen zu diesen Anträgen, das heißt zum Beispiel "als Asylberechtigter anerkannt", "Flüchtlingseigenschaft zuerkannt" oder "subsidiärer Schutz gewährt", "Duldung nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG erteilt" bzw. "Asylantrag abgelehnt" oder "Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz widerrufen". Nur so ist es möglich, den aufenthaltsrechtlichen Status aller ausländischen Personen und den Schutzstatus von ausländischen Schutzsuchenden eindeutig zu bestimmen. Eine bloße Ergänzung um die Entscheidungen zu den in § 23 Absatz 3 AufenthG-E genannten Anlässen genügt nicht, da an die Äußerung eines Asylgesuchs oder die Stellung eines Asylantrags angeknüpft wird. Eine statistische Aufbereitung gegliedert nach Herkunftsstaaten und Art des Aufenthaltstitels, zum Beispiel anerkannter Asylbewerber, Duldung mit Duldungsgründen und Aufenthaltserlaubnis zu Studien- oder Erwerbszwecken, muss möglich sein. Es können jedoch auch Ausländerinnen und Ausländer, die weder ein Asylgesuch geäußert noch einen Asylantrag gestellt haben, von einer Ausweisung oder Duldung betroffen sein. Auch diese Daten müssen wie in der derzeit gültigen Fassung des § 23 AZRG von den Übermittlungsregeln erfasst werden.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Ergänzung stellt klar, dass die Angaben zu den in § 23 Absatz 4 AufenthG-E genannten Hilfsmerkmalen vom Statistischen Bundesamt an die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden dürfen. Im Gesetzentwurf ist zwar die Speicherung der Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen durch die statistischen Ämter der Länder erlaubt, an einer ausdrücklichen Übermittlungsregelung fehlt es jedoch.

Zu Buchstabe b:

Die Ergänzung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die in Nummer 14 des Anhangs der AZRG-DV aufgeführten Speichersachverhalte müssen dem Statistischen Bundesamt weiterhin übermittelt werden.