Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(26. BAföGÄndG)

975. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2019

In Drucksache 55/1/19 haben die Ziffern 6 und 7 richtig formatiert folgende Fassung:

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 11 Absatz 2 BAföG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 11 Absatz 2 BAföG-E eine Regelung aufzunehmen, nach der die Aufwandsentschädigung im Praktischen Jahr gemäß § 3 Absatz 4 Satz 8 der ÄApprO 2002 zukünftig nicht als Einkommen angerechnet wird.

Begründung:

Für Studierende im letzten Jahr der medizinischen Ausbildung unterscheidet sich die finanzielle Belastung zunächst nicht im Vergleich zu Studierenden anderer Studienfächer, insbesondere im Hinblick auf Lebenshaltungskosten wie Miete, Lebensmittel, Kleidung und Bücher. Der wesentliche Unterschied liegt allerdings darin, dass während des Praktischen Jahres im Studienfach Humanmedizin circa 40 Stunden pro Woche in einem Pflichtpraktikum zu absolvieren sind und die Studierenden insoweit kaum zeitliche Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes haben, es sei denn, dieser kann gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 ÄApprO 2002, die Ausbildung in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolvieren. Dadurch verlängert sich allerdings die Gesamtdauer des PJ entsprechend. Zwar müssen die Studierenden der Humanmedizin - wie auch Lehramts- oder Rechtsreferendare/-innen - für die anschließende Staatsprüfung lernen, allerdings erhalten sie anders als bei den vorbezeichneten Berufsgruppen - während des PJ kein Gehalt, weil dieses Teil des grundständigen Hochschulstudiums ist.

Eine Umfrage der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Kooperation mit dem Hartmannbund im Jahr 2015 hat gezeigt, dass mehr als die Hälfte der Studierenden neben dem PJ arbeiten müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Viele Studierende befänden sich im letzten Jahr ihrer Ausbildung in einer schwierigen finanziellen Lage. 74 Prozent gaben in dieser Umfrage an, besondere finanzielle Mittel in Anspruch nehmen zu müssen, um während des PJ über die Runden zu kommen - das können die verstärkte Unterstützung durch die Familie oder das Zurückgreifen auf Erspartes sowie ein Studienkredit sein.

(Quelle https://www.hartmannbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Themen/Studierende/PJ-Aufwandsentschaedigung/2016-01-11-Forderung_der_Medizinstudierenden.pdf )

Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 8 ÄApprO 2002 darf derzeit die PJ-Aufwandsentschädigung in Form von Sach- und Geldleistungen den maximal zulässigen BAföG-Höchstsatz nicht übersteigen. Diesbezügliche Änderungen - insbesondere eine Entkoppelung der Aufwandsentschädigung vom BAföG-Höchstsatz oder die Einführung einer Mindestaufwandsentschädigung - sind einer Debatte im Zusammenhang mit der Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte vorbehalten.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - ( § 13 Absatz 3 BAföG)

In Artikel 1 ist Nummer 6 folgender Buchstabe anzufügen:

"c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Soweit die monatlichen Kosten der Unterkunft nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nummer 2 übersteigen, erhöht sich der genannte Bedarf auf monatlich vier Fünftel der nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung entsprechenden Höchstbeträge der jeweiligen Mietenstufe für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Maßgebend für den erhöhten Bedarf nach Satz 1 ist die Mietenstufe am Ort der Unterkunft des Auszubildenden im Zeitpunkt der Antragstellung. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird."

Begründung:

Die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG-E vorgesehene Erhöhung der Wohnkostenpauschale von 250 auf 325 Euro ist aufgrund der Steigerungen der Kosten auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt nicht ausreichend. Insbesondere an Hochschulstandorten und dort an Universitätsstädten liegen die monatlichen Ausgaben für die Unterkunft regelmäßig über dem Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG-E. Dies wird durch die 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks bestätigt, der zu entnehmen ist, dass bereits im Sommersemester 2016 die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für Miete einschließlich Nebenkosten 323 Euro betragen haben. Die mit dem Gesetzesentwurf vorgelegte Erhöhung der Wohnkostenpauschale weist somit gerade den Stand der durchschnittlichen Wohnkosten von 2016 aus. Es werden weder die Steigerung der Mietkosten seit 2016 noch die an verschiedenen Hochschulstandorten überdurchschnittlich anfallenden Mietkosten berücksichtigt. Die betroffenen Studierenden haben, anders als die übrigen Anspruchsberechtigten im BAföG, keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB II.

Mit einer Erhöhung der Wohnkostenpauschale, orientiert an den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, haben Studierende Anspruch auf einen höheren Wohnkostenbedarf angepasst an die Mietpreise ihres Unterkunftsorts. Der Bezug auf die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes führt zu einer bedarfsgerechten Erhöhung des Wohnkostenzuschlags. Die Zuordnung zu einer Mietenstufe kann in der Praxis durch die Ämter für Ausbildungsförderung einfach ermittelt werden.

Der Wohnkostenzuschlag beträgt 80 Prozent des Höchstbetrages der Mietenstufe nach Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV. Studierenden, die eine Unterkunft an einem Ort mit Mietenstufe I bewohnen wird danach keine zusätzliche Wohnkostenpauschale gewährt. Der insgesamt im Vergleich zum Wohngeld geringere Betrag ist gerechtfertigt, da Studierende häufiger in anderen Wohnformen leben als Nichtstudierende und durch Wohnheimangebote Zugriff auf vergleichsweise günstigeren Wohnraum haben. Auch wird damit die Konkurrenz zu nichtstudierenden Wohnungssuchenden auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht weiter verstärkt.

Durch den prozentualen Bezug auf die Höchstbeträge der Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV wirken sich künftige Anpassungen beim Wohngeld direkt auf das BAföG aus. Damit wird sichergestellt, dass Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, immer einen Anspruch auf einen bedarfsgerechten Wohnkostenzuschlag haben, ohne dass es einer Änderung des BAföG bedarf. Die aufgenommene Stichtagsregelung für die Ermittlung der zusätzlichen Wohnkostenpauschale stellt sicher, dass bei einer Anpassung der Höchstbeträge in der Wohngeldverordnung nicht alle laufenden Bewilligungen überprüft werden müssen."