Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"

Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"

Die Insolvenz der deutschen Thomas-Cook-Gesellschaften zeigt, dass die Kundengeldabsicherung von im Voraus gezahlten Reisekosten für Pauschalreisen nicht ausreichend ist. Die in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgeschriebene Möglichkeit für die Versicherer, die Höchstsumme der zu erstattenden Beträge je Geschäftsjahr auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, hat für die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher erhebliche negative finanzielle Auswirkungen.

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung beabsichtigt, die nicht abgedeckten Ansprüche der Thomas-Cook-Kundinnen und -Kunden auszugleichen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten zukünftig aber nicht auf Einzelfallentscheidungen angewiesen sein. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für die Verbraucherinnen und Verbraucher im Insolvenzfall von Pauschalreiseveranstaltern einen effektiven Schutz herzustellen.

Dabei sind insbesondere folgende Modelle einer ausreichenden Absicherung zu prüfen:

Diese Lösung sollte auch die Interessen kleiner und mittlerer Reiseveranstaltungsunternehmen sowie deren Ausfallrisiken gegenüber international agierenden Konzernen berücksichtigen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Neugestaltung des Insolvenzschutzes nicht unangemessen belastet werden.

Begründung:

Mit der Pauschalreiserichtlinie wurde eine wirksame Absicherung für die von den Reisenden getätigten Anzahlungen und für die Rückholung der Reisenden im Insolvenzfall vorgeschrieben (vergleiche Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302 , ABl. L 326 vom 11.12.2015, Artikel 17, Erwägungsgrund 39 f.). Diese Vorgabe der EU-Richtlinie wurde mit den §§ 651r ff. BGB in nationales Recht umgesetzt.

Mit dem Fall der Thomas-Cook-Insolvenz steht der im Gesetz genannten Höchstsumme von 110 Millionen Euro erstmalig ein Insolvenzausfall von bis dato circa 250 Millionen Euro gegenüber. Zur Sicherung der Kundenansprüche aus der Pauschalreiserichtlinie und um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden, hat die Bundesregierung einen Ausgleich der nicht durch die Versicherung oder Dritte abgedeckten Ansprüche angekündigt.

Um zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen den Verbraucherschutz zu stärken, wird die Bundesregierung aufgefordert, einen wirksamen Insolvenzschutz für etwaige zukünftige Insolvenzen von Pauschalreiseveranstaltern im Gesetz zu verankern.

Hierbei sollte insbesondere die Lösung einer an der Summe der getätigten Vorauszahlungen orientierten Versicherungssumme geprüft werden. Vorteil einer derart ausgestalteten Kundengeldabsicherung ist der Wegfall der starren Begrenzung der Versicherungssumme und damit der Privilegierung großer Reiseveranstalter, die bisher nur einen Teil ihrer erhaltenen Vorauszahlungen versichert haben.

Als Alternative zum Versicherungsmodell ist die Absicherung über einen Fonds zu prüfen, dessen Ausgestaltung sich an Erwägungsgrund 40 der Pauschalreiserichtlinie (EU) Nr. 2015/2032 orientieren sollte. Mit dieser Variante würden ebenfalls alle Reiseveranstalter entsprechend ihres Bedarfs einer Insolvenzsicherung stärker in die Verantwortung genommen.

Mit der Schaffung eines wirksamen Insolvenzschutzes für die vorausbezahlten Reisekosten sollten, unabhängig von der gewählten Variante, die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht unangemessen hoch belastet werden.