Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa (Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , Satz 2 EGBGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit die nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa vorgesehene Regelung des Artikels 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB erforderlich ist, wonach der Darlehensvermittler den Verbraucher über Entgelte zu unterrichten hat, die der Darlehensvermittler von einem Dritten erhält. Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob jedenfalls in den Fällen des Artikels 247 § 13 Absatz 2 Satz 2 EGBGB-E auf die dort vorgesehene Verpflichtung des Darlehensvermittlers zur Unterrichtung des Verbrauchers über "Drittprovisionen" (Verweisung auf Satz 1 Nummer 2) verzichtet werden kann.
Begründung
Die Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66) enthält in Artikel 21 Vorgaben zu den Pflichten von Kreditvermittlern.
Soweit der vorliegende Gesetzentwurf - und auch bereits das Umsetzungsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) - verlangt, dass ein Darlehensvermittler gegenüber dem Verbraucher auch "Drittprovisionen" offenlegt (Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 EGBGB-E), gibt die Richtlinie das nicht zwingend vor. In Erwägungsgrund 4 der Verbraucherkreditrichtlinie ist von Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft aufgrund unterschiedlich strenger Umsetzung der früheren Richtlinie 87/102/EWG die Rede. Ziel der Richtlinie 2008/48/EG ist daher die Harmonisierung der Vorschriften, was auch Artikel 22 Absatz 1 belegt.
Neben der Pflicht zum Hinweis auf die Befugnisse (Artikel 21 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie) schreibt die Verbraucherkreditrichtlinie lediglich die Offenlegung von Entgelten vor, die der Verbraucher direkt an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlen hat (Artikel 21 Buchstabe b und c der Verbraucherkreditrichtlinie). Diese Vorgaben werden bereits durch Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB-E und die Verweisung in Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 2 EGBGB-E auf Satz 1 Nummer 3 umgesetzt.
Die Drittprovision ist als Bestandteil der internen Kalkulation des Darlehensgebers bereits in die Darlehenszinsen bzw. in den effektiven Jahreszins einkalkuliert. Über dessen Höhe muss der Verbraucher als Darlehensnehmer ohnehin vom Darlehensgeber informiert werden. Die Vergleichbarkeit der Kreditkosten für den Verbraucher ist damit gewährleistet.
2. Zu Artikel 3a - neu - (§ 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG), Artikel 4 Nummer 1a - neu - (§ 6c - neu - PAngV)
- a) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Änderung des Preisangabengesetzes- Dem § 3 des Preisangabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung den Bereich des Kreditwesens regelt, kann in der Rechtsverordnung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Stelle für die Überwachung dieser Regelungen und als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmt werden." "
- Dem § 3 des Preisangabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- b) In Artikel 4 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:"
§ 6c Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Einhaltung der Regelungen in den §§ 6 bis 6b und ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 6."
Begründung
Am 11. Juni 2010 tritt das sogenannte Umsetzungsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) in Kraft, welches zum Zwecke der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht beschlossen worden ist. Mit dem Umsetzungsgesetz wird auch eine Anpassung der Regelungen der Preisangabenverordnung erfolgen, soweit diese den Bereich des Kreditwesens betreffen. Mit der Überarbeitung des § 6 PAngV und der Einfügung von neuen Regelungen in die §§ 6a und 6b PAngV werden die Anforderungen an die Tätigkeiten von Kreditinstituten erheblich verschärft. Beispielsweise werden in Zukunft strenge Anforderungen an Kreditinstitute gestellt, wenn diese mit bestimmten Zinssätzen für Kreditverträge werben wollen. Verstöße gegen diese Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können.
Bisher fällt die Überwachung sämtlicher Vorschriften der Preisangabenverordnung sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in die Zuständigkeit der Länder. Im Bereich des Kreditwesens kann diese dezentrale Überwachungsstruktur aber nicht überzeugen. Eine wirkungsvolle Überwachung der Preisangabenvorschriften für das Kreditwesen setzt neben einem umfangreichen Spezialwissen auch eine hohe Prüfungsintensität bei den zu überwachenden Kreditinstituten voraus. So wird ein Verstoß gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung häufig erst nach Einblick in und Auswertung von zahlreichen Verbraucherkrediten einschließlich der Überprüfung im Kreditinstitut vorliegender Geschäftsunterlagen festgestellt werden können.
Mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) existiert eine Fachbehörde, die über das notwendige Fachwissen im Bereich des Kreditwesens verfügt und schon heute die Tätigkeit von Kreditinstituten überwacht. Die Neuschaffung einer Zuständigkeit nach der Preisangabenverordnung stellt eine sinnvolle Ergänzung bestehender Befugnisse der BaFin dar, die gemäß § 23 des Kreditwesengesetzes berechtigt ist, Instituten zur Beseitigung von Missständen bestimmte Arten von Werbung zu untersagen. Dies schafft nicht nur Synergieeffekte bei der Aufgabenerledigung, sondern ist letztendlich auch im Interesse werbender Kreditinstitute, die sich dann bei Fragen zum Umfang zulässiger Werbetätigkeiten sowohl nach dem Kreditwesengesetz als auch nach der Preisangabenverordnung mit der BaFin abstimmen können.
Die Bündelung von Aufgaben bei der BaFin ist auch vor dem Hintergrund sinnvoll, dass Kreditinstitute zunehmend im Internet für ihre Produkte werben und damit Verbraucherinnen und Verbraucher im gesamten Bundesgebiet ansprechen. Das vorhandene Wissen der bundesweit tätigen BaFin sollte auch für die Feststellung und Ahndung von Verstößen nach der Preisangabenverordnung nutzbar gemacht werden.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist vorgesehen, der BaFin nach anderen Bestimmungen weitere Aufgaben zu übertragen. Mit dem Änderungsvorschlag werden die Bestimmungen im Preisangabengesetz und in der Preisangabenverordnung angepasst, um die Aufgaben im Bereich des Kreditwesens auf die BaFin zu verlagern.