Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Punkt 23 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019

Zu Artikel 1 Nummer 29a - neu - (§ 87 Absatz 4 Satz 1 AufenthG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 29 folgende Nummer einzufügen:

"29a. In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Einleitung des Strafverfahrens" durch die Wörter "Einleitung des Strafverfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Erlass eines Haftbefehls" ersetzt."

Begründung:

Die Mitteilungspflicht der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ist um die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass von Haftbefehlen zu erweitern. Da de lege lata nach § 87 Absatz 4 Satz 1 AufenthG den zuständigen Ausländerbehörden nur Verfahrenseinleitungen und Verfahrensabschlüsse in Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer mitzuteilen sind, werden die insbesondere für Ausweisungen und den Erlass von Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a AufenthG wichtigen Verfahrensschritte "Haftbefehl" und "Anklageerhebung" nach Nummer 42 Mistra bisher von Amts wegen nicht übermittelt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Justizministerkonferenz hat mit Beschluss vom 15. November 2018, TOP II.13, die Innenseite aufgefordert, für Abhilfe zu sorgen. Die Regelung dient mithin der Umsetzung dieses Beschlusses

Eine identische Regelung findet sich bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, BR-Drucksache 167/19 (PDF) , TOP 7 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019. Daher soll der Plenarantrag nur dann gestellt werden, wenn zuvor der Antrag, den letztgenannten Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, keine Mehrheit findet.