Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(26. BAföGÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 16. Mai 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 19/10249 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) - Drucksache 19/8749 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 055/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird nach der Angabe "13a," die Angabe "14b," eingefügt.

bb) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe "13a," die Angabe "14b," eingefügt.

cc) In Absatz 6 werden die Wörter "die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2" durch die Wörter " § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2" ersetzt.

dd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: