Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Absicherung ehrenamtlicher Einsatzkräfte und ihrer Hinterbliebenen

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 8. Juni 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates zur Absicherung ehrenamtlicher Einsatzkräfte und ihrer Hinterbliebenen mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 979. Plenarsitzung am 28. Juni 2019 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Entschließung des Bundesrates zur Absicherung ehrenamtlicher Einsatzkräfte und ihrer Hinterbliebenen

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie ehrenamtliche Einsatzkräfte im Brand- und Katastrophenschutz besser abgesichert werden können. Dies schließt insbesondere die Hinterbliebenenversorgung im Bereich des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts ehrenamtlicher Einsatzkräfte ein. Er fordert die Bundesregierung deshalb dazu auf, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Versicherungsschutz bei Todesfällen auch auf nicht eheliche Hinterbliebene zu erweitern.

Begründung:

Nach der bisherigen Rechtslage haben nicht eheliche Hinterbliebene bei tödlichen Unfällen ehrenamtlicher Einsatzkräfte keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung. Um in der Praxis eine bessere Versorgung der Einsatzkräfte, die sich freiwillig jeden Tag aufs Neue dafür einsetzen, dass Menschen in Not schnell und kompetent geholfen werden kann, sowie ihrer nicht ehelichen Hinterbliebenen zu ermöglichen, bedarf es einer Änderung der gesetzlichen Grundlage. Im Bereich des Ehrenamtes sollte auch nicht ehelichen Hinterbliebenen nach Auffassung des Bundesrates eine vergleichbare Absicherung zustehen.