Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Absicherung ehrenamtlicher Einsatzkräfte und ihrer Hinterbliebenen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berlin, 16. Dezember 2019
Parlamentarische Staatssekretärin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
anbei übersende ich die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates "Absicherung ehrenamtlicher Einsatzkräfte und ihrer Hinterbliebenen" vom 20. September 2019 (BR-Drs. 280/19 (PDF) Beschluss).

Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Griese

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates: "Absicherung ehrenamtlicher Einsatzkräfte und ihrer Hinterbliebenen" vom 20. September 2019 (BR-Drs. 280/19 (PDF) Beschluss)

Nach der geltenden Rechtslage erhalten Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von ehrenamtlichen Einsatzkräften Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern ihr Partner oder ihre Partnerin infolge eines Versicherungsfalles verstorben ist.

Eine Gleichstellung nicht ehelicher Hinterbliebener von ehrenamtlichen Einsatzkräften hinsichtlich des Anspruches auf Hinterbliebenenrente im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - wie vom Bundesrat gefordert - lässt sich indes nicht begründen. Hinterbliebenenrenten dienen dem Ersatz des durch den Tod entgangenen Unterhaltsanspruchs des verbliebenen Partners. Ein solcher Anspruch besteht bei Unverheirateten in aller Regel nicht, so dass für eine Kompensation keine Grundlage besteht.

Außerdem könnte die vorgeschlagene Regelung kaum auf die gesetzliche Unfallversicherung beschränkt werden. Eine Ausweitung wäre ebenso im Rentenrecht, im Zivilrecht und in weiteren Rechtsgebieten zu diskutieren. Zudem würde sich die Frage stellen, warum die Regelung nur für unverheiratete Hinterbliebene bei Todesfällen von ehrenamtlichen Einsatzkräften im Brand- und Katastrophenschutz gelten sollte, nicht aber etwa beim Tod von beschäftigten oder verbeamteten Einsatzkräften oder bei anderen Personengruppen, die sich ebenfalls für Menschen in Not einsetzen (z.B. Polizei, Sozialarbeit, Nachbarschaftshilfe). Für jede Personengruppe, die von einer solchen Regelung profitieren würde, würden sich damit Abgrenzungsprobleme zu weiteren Personengruppen und Tätigkeiten ergeben.

Allerdings steht es den Bundesländern und Unfallversicherungsträgern im Rahmen ihrer Rechtsetzungskompetenz frei, für neue Leistungen zu sorgen. So sieht die Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen seit dem 01. Juni 2018 einmalige Leistungen an unverheiratete Partner vor, sofern sie die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenrentenberechtigten Kindes des/der Verstorbenen sind und zum Zeitpunkt des Todes mit dem/der Verstorbenen eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus § 32a des "Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr" (NBrandSchG). Darin ist ausdrücklich geregelt, dass die Leistungen gerade dann erbracht werden können, wenn es sich nicht um einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.