Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc (Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Nummer 7.4.13 Spalte 2)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc ist Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Nummer 7.4.13 Spalte 2 wie folgt zu fassen:

"Im Waschprozess dürfen ausschließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden."

Begründung:

Nitrifikationshemmstoffe können als Alternative zu Laugen und anderen basisch wirkenden Stoffen (Hydrogencarbonate) für eine effektive pH-Regelung in biologisch arbeitenden Abluftreinigungsanlagen Verwendung finden. Nach den bisherigen Erfahrungen sind die eingesetzten Mengen in der Abluftreinigung gering und unterschreiten die verwendeten Mengen einer Güllebehandlung mit derartigen Stoffen deutlich. Die genaue Dosierung muss jedoch in einem elektronischen Betriebstagebuch nachvollziehbar dokumentiert werden. Art und Formulierung (z.B. Wirkstoffgehalt) des eingesetzten Nitrifikationshemmstoffes sind gleichfalls zu dokumentieren. Derzeit werden in ca. 300 Abluftreinigungsanlagen in Deutschland Nitrifikationshemmstoffe eingesetzt. Tierhalter können durch den Einsatz von Nitrifikationshemmstoffen als Ersatz für Laugen oder anderen Alkalien die Betriebskosten für die Abluftreinigung reduzieren.