Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Wirksame Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Michael Stübgen zu der o.g. Entschließung Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 eine Entschließung zur Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse beschlossen. Der Beschluss enthält mehrere Entschließungspunkte (siehe Drucksache. 595/18 (PDF) ), auf die im Folgenden eingegangen wird:

Zu Entschließungspunkt Nr. 1:

Begonnen hat die Schadensentwicklung mit den Sturmschäden im Winterhalbjahr 2017/2018. Anschließend folgte die größte Dürre seit Wetteraufzeichnungen hinsichtlich Dauer und geografischer Ausdehnung. Verbunden mit großer Hitze kam es zu Ausfällen in den Kulturen, extremen Trocknis- und Käferschäden vor allem im Nadelholz und überdurchschnittlich vielen Waldbränden.

Das Aufkommen an Kalamitätsholz in 2018 betrug rund 32,4 Mio. m3. Die Länder schätzen, dass in 2019 zusätzlich deutlich mehr als 35 Mio. m3 Kalamitätsholz anfallen. Damit entspricht die Summe der Schadholzmenge der Jahre 2018/2019 insgesamt in etwa jetzt schon der Einschlagsmenge eines ganzen normalen Jahres.

Pflanzungen, Kulturen und Naturverjüngungen sind vertrocknet, auch wenn sie schon mehrere Jahre alt waren. Im Privat- und Körperschaftswald sind rund 76.000 Hektar Kulturen neu zu begründen, im Staatswald rund 38.000 Hektar. Bei Kosten von ca. 5.800 Euro/Hektar würden der Forstwirtschaft Kosten von rund 660 Mio. Euro allein für die Neubegründung entstehen.

Weiterer finanzieller Schaden für die Forstbetriebe entsteht u.a. durch Marktstörungen (erhebliche Preisrückgänge), unplanmäßige Betriebsführung (u.a. höhere Aufarbeitungskosten), außerordentlichen Verschleiß an Gerät und Wegen und Zuwachsverluste.

Zu Entschließungspunkten Nr. 2-4:

Der Planungsausschuss der Gemeinschaftaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) hat die vom Bund eingebrachte neue Maßnahmengruppe "Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald" noch in 2018 beschlossen. Der Deutsche Bundestag hat im Haushalt 2019 in der GAK zweckgebunden zusätzliche 25 Mio. Euro für einen Zeitraum von fünf Jahren für Maßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen und zur langfristigen Stabilisierung der Wälder beschlossen.

Im Regierungsentwurf zum Haushalt 2020 und der Finanzplanung bis 2023, die am 26. Juni 2019 vom Kabinett verabschiedet wurden, ist vorgesehen, die zweckgebundenen Mittel zur Bewältigung von Extremwetterfolgen im Wald in der GAK von 5 auf 10 Mio. Euro im Jahr zu verdoppeln. Zuzüglich der Länder-Kofinanzierung stünden dann rund 16,7 Mio. Euro im Jahr für diese Maßnahmengruppe zur Verfügung. Die Länder können diese Mittel im Übrigen aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln der regulären GAK im Rahmen eigener Schwerpunktsetzung aufstocken. Dem parlamentarischen Verfahren zum Haushalt 2020 wird es vorbehalten bleiben, die zweckgebundenen Mittel zur Bewältigung von Extremwetterfolgen im Wald in der GAK ggf. weiter aufzustocken.

Die meisten Flächenländer haben die Erweiterung der GAK bereits genutzt und entsprechende Förderrichtlinien auf den Weg gebracht, die übrigen Flächenländer werden in Kürze folgen. Mit dem bewährten Förderinstrument der GAK steht den privaten und kommunalen Waldeigentümern damit ein umfassendes Förderangebot zur Verfügung. Für den Aufbau eines gesonderten Bundesprogramms sieht die Bundesregierung derzeit keine Notwendigkeit.

Zudem fördern Bundesregierung und Länder über die GAK seit Langem Maßnahmen für private und kommunale Waldeigentümer zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und mit dem Waldklimafonds fördert die Bundesregierung mit rund 25 Millionen Euro jährlich gezielt Pilotprojekte, Forschungs- und Kommunikationsmaßnahmen zum Erhalt und Ausbau des CO₂-Minderungspotenzials von Wald und Holz sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel. Dabei sollen Synergien zwischen Klimaschutz, Anpassung der Wälder an den Klimawandel und Erhalt der biologischen Vielfalt genutzt werden.

Die Bundesregierung hat des Weiteren für besonders unter den Folgen der Waldschäden leidende Waldeigentümer steuerliche Erleichterungen (siehe Ausführung zu Entschließungspunkt Nr. 5) auf den Weg gebracht und die Landwirtschaftliche Rentenbank hat ihre Aktivitäten zur Förderung der Forstwirtschaft ab Mai 2019 in einer neuen Fördersparte gebündelt und erweitert.

Zu besonders günstigen Konditionen werden beispielsweise Ausgaben für Wiederaufforstung in Folge von Extremwetter finanziert.

Zu Entschließungspunkt Nr. 5:

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union wurde geschaffen, um im Falle von großen Naturkatastrophen solidarische Hilfe insbesondere bei Schäden an öffentlichen Infrastrukturen leisten zu können. Anlass waren die schweren Überschwemmungen in Mitteleuropa im Sommer 2002. Seitdem wurde der Fonds in 80 Katastrophenfällen in Anspruch genommen.

Da bei den hier in Frage stehenden Extremwetterfolgen die sich aufbauenden Trocknis- und Käferschäden prägend waren und es sich nicht um ein singuläres Ereignis handelte, bei dem Schäden an der öffentlichen Infrastruktur im Mittelpunkt standen, erschien die Beantragung von finanzieller Hilfe aus Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht zielführend. Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union könnten zudem nur die staatlichen Forstbetriebe entlasten.

Andere ebenfalls betroffene Mitgliedstaaten wie Frankreich oder Tschechien haben auf Nachfrage mitgeteilt, dass dieses Instrument aus ihrer Sicht ebenfalls nicht in Betracht kommt. Der Agrarrat hat sich am 17. Dezember 2018 mit der Thematik auf Initiative der österreichischen Präsidentschaft befasst. Die Kommission hat sich zum Solidaritätsfonds ablehnend gezeigt und stattdessen neben ELER auf die Instrumente Horizon 2020, Europäischer Struktur- und Investitionsfonds sowie LIFE

Bezug genommen, aus deren Mitteln Maßnahmen mit präventivem Charakter gefördert werden können.

Zu Entschließungspunkt Nr. 6

Mit § 34b Absatz 3 Einkommensteuergesetz steht eine effiziente gesetzliche Regelung zur Entlastung von Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen zur Verfügung: Schon ab dem ersten Festmeter Schadholz gilt der sog. Halbsteuersatz; übersteigt die außerordentliche Holznutzung den betrieblichen Nutzungssatz, gilt für diese Holzmenge der sog. Viertelsteuersatz.

Ergänzend hierzu hat die Bundesregierung für das Steuerjahr 2018 eine Billigkeitsregelung dahin gehend veranlasst, dass besonders betroffene Forstbetriebe, - das sind solche, bei denen der Schadholzanfall das Doppelte des Nutzungssatzes überschreitet -,

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von steuerlichen Erleichterungen ist, dass Waldbesitzende diese Schäden fristgerecht bei der zuständigen Finanzbehörde angemeldet haben.

Darüber hinausgehende Regelungen, wie die Gewährung des Pauschsatzes für Betriebsausgaben nach § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz im Billigkeitswege, lehnt die Bundesregierung unter Hinweis auf die fehlende gesetzliche Ermächtigung ab.

Zu Entschließungspunkt Nr. 7

Importbeschränkende Maßnahmen wie das Vorschreiben der Entrindung erfordern den sicheren Ausschluss eines Vorkommens von Schaderregern wie dem Ips duplicatus in Deutschland. Um die Fragen zur Verbreitung des Ips duplicatus zu klären, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Länder deshalb gebeten, ein diesbezügliches Monitoring durchzuführen.

Phytosanitäre Einfuhrvorschriften für Holz aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten Nachteile auch für den deutschen Markt zur Folge. Sie müssten wegen der Einschränkung des Binnenmarktprinzips und freien Warenverkehrs auf einer fachlichen Rechtfertigung basieren und gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der EU-Kommission gegenüber notifiziert werden. Mögliche Verbringungsanforderungen müssten dann auch intern in Deutschland gelten.

Aus Sicht der Bundesregierung sind daher freiwillige Selbstverpflichtungen der Marktpartner am erfolgversprechendsten.

Siehe Drucksache 595/18(B) HTML PDF