Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz)

Punkt 27 der 981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019

Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 37 Absatz 2 Satz 1 SGB XII)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a) In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 27b Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" ersetzt."

Begründung:

Es handelt sich um die Behebung eines redaktionellen Fehlers.

§ 37 Absatz 2 SGB XII enthält zur Bestimmung des Personenkreises, die gemäß § 37 Absatz 2 SGB XII

Anspruch auf ein Darlehen für die Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, eine Verweisung auf den § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB XII.

Durch das Bundesteilhabegesetz (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 vom 23. Dezember 2016) wurde § 27b SGB XII neu gefasst, so dass der § 27b Absatz 2 SGB XII in der Fassung ab 1. Januar 2020 keinen Satz 2 mehr enthält. Die bisherige Regelung des § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB XII ist ab 1. Januar 2020 im § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB XII enthalten, so dass die Verweisung im § 37 Absatz 2 SGB XII anzupassen ist.