Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen

Punkt 34 der 981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019

Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Kapitel 2 (Kapitelüberschrift, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und § 12 Absatz 1 InvKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nicht nachvollziehbar ist die Gewährung von Strukturhilfen für die strukturschwachen Standorte von Kohlekraftwerken außerhalb der drei Braunkohlereviere, so dies lediglich auf diejenigen mit (importierter) Steinkohlebasis beschränkt bleiben soll, dagegen aber die mit (inländischer) Braunkohle betriebenen Energiestandorte ausnimmt. Hiervon betroffen ist vor allem das Kraftwerk Chemnitz. Die Situation am Kraftwerksstandort Chemnitz, der außerhalb der Braunkohlereviere liegt und daher nicht vom Geltungsbereich des § 2 erfasst wird, ist vergleichbar mit der der zahlreichen Steinkohlekraftwerke. Die Belieferung erfolgt nicht aus einem unmittelbar angrenzenden Tagebau, sondern per Fernlieferung mit Braunkohle.

Die Berücksichtigung des Standortes analog der Standorte der Steinkohlekraftwerke war bereits zwischen den vier Braunkohleländern im Positionspapier gegenüber der KWSB vom 8. Januar 2019 geeint. Zudem erfüllt der Standort die dafür einschlägigen Kriterien (Anteil Bruttowertschöpfung des Kraftwerks an Stadt/Landkreis > 0,2 Prozent). Zudem gilt die Kreisfreie Stadt Chemnitz gemäß Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) als strukturschwach. Mithin ist nicht die Art der (Kohle-)Befeuerung, sondern vielmehr die wirtschaftliche Relevanz des Kohlesektors für den jeweiligen Standort relevant für die Einbeziehung in den Geltungsbereich der §§ 11 und 12. Die geeinte, nicht strittige Festlegung sollte sich daher im Gesetzestext wiederfinden. Der für die betroffenen Standorte zur Verfügung zu stellende Betrag ist aufgrund der Erweiterung um den Standort Chemnitz entsprechend anzupassen.